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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.1.6 Äußerungen eines Dienstherrn über einen Bediensteten in der Öffentlichkeit<br />

Ein Bediensteter einer Stadt hat sich darüber beschwert, dass sich sein Dienstherr über ihn in<br />

öffentlicher Stadtratssitzung und in der Presse in unzulässiger Weise zu seiner Person geäußert<br />

habe. Während einer öffentlichen Stadtratssitzung und in einem Leserbrief hatte sich der Bürgermeister<br />

zu internen Differenzen zwischen dem Betroffenen und dessen Mitarbeitern und zu<br />

Unstimmigkeiten zwischen der Behör<strong>den</strong>leitung und dem Bediensteten hinsichtlich dessen<br />

Amtsführung geäußert. Ich habe das Vorgehen der Stadt im wesentlichen aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong><br />

beanstandet:<br />

Die Ausführungen hinsichtlich interner Differenzen hätten aus Grün<strong>den</strong> des Persönlichkeitsschutzes<br />

allenfalls in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgen dürfen. Die öffentliche, negative Beur-<br />

teilung der Amtsführung des Betroffenen, von der auch die lokale Presse berichtete, verletzt diesen<br />

in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die aus dem Fürsorgeanspruch des<br />

Beamten resultierende Verschwiegenheitspflicht des Dienstvorgesetzten gebietet äußerste Zurückhaltung<br />

bei beurteilen<strong>den</strong> Äußerungen bzw. Kritik an der Amtsführung des Bediensteten<br />

gegenüber der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, die pflichtgemäße Amtsführung<br />

zu kontrollieren, Verstöße zu beanstan<strong>den</strong> und ebenso Richtlinien <strong>für</strong> Ermessens- und Hand-<br />

lungsspielräume vorzugeben. Die Verantwortung nach außen kann es erfordern, dass die Öffentlichkeit<br />

über Beanstandungen und Weisungen informiert wird. Soweit die Amtsführung nach<br />

außen kritisch gewürdigt wird, kommt jedoch der Einhaltung einer sachlichen Form besondere<br />

Bedeutung zu. Die in einem Leserbrief des Bürgermeisters enthaltenen <strong>den</strong> Betroffenen abwer-<br />

ten<strong>den</strong> Äußerungen entsprechen dieser Forderung nicht und hätten deshalb unterbleiben müssen.

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