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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

17.1.3 Data Warehouse und Data Mining<br />

Mit zunehmendem Verbreitungsgrad und zunehmender Leistungsfähigkeit der Informations- und<br />

Kommunikationstechnik nimmt auch der Umfang der gespeicherten Daten permanent zu. Diese<br />

Daten sind in operativen, zentralen oder auch dezentralen Systemen gespeichert, welche einem<br />

klar umrissenen und abgegrenzten Zweck dienen und da<strong>für</strong> optimiert sind. Die Abfrage- und<br />

Auswertemöglichkeiten des jeweiligen Datenbestandes sind in der Regel entsprechend dem<br />

Zweckbindungsprinzip ebenfalls auf vordefinierte Zwecke begrenzt und damit relativ eingeschränkt.<br />

Das Zweckbindungsprinzip stellt eines der fundamentalen <strong>Datenschutz</strong>prinzipien dar -<br />

jeder soll auch wissen, zu welchem Zweck seine Daten verarbeitet wer<strong>den</strong>. Ad hoc-Abfragen<br />

oder gar eine Verknüpfung von Daten verschie<strong>den</strong>er operativer Systeme zur abstrakteren und<br />

auch zur umfassenderen Informationsgewinnung sind ohne die Mithilfe von Statistikern und<br />

EDV-Fachleuten nicht ohne weiteres möglich und datenschutzrechtlich nur unter der Vorausset-<br />

zung einer zulässigen Zweckänderung möglich.<br />

Grundlage von Data Warehouses (DWH) sind die verschie<strong>den</strong>en operativen Datenbestände. Mit<br />

Hilfe entsprechender Werkzeuge wer<strong>den</strong> diese Rohdatenstrukturen analysiert, Daten selektiert<br />

und <strong>für</strong> die Zusammenführung und eine auf andere Art und Weise strukturierte Speicherung im<br />

DWH vorbereitet. Mit <strong>den</strong> Werkzeugen des Data Mining (DM) wer<strong>den</strong> die scheinbar zusam-<br />

menhanglosen Daten des DWH nach bisher unbekannten Zusammenhängen durchsucht, wobei<br />

neue, ggf. abstraktere aber auch ggf. umfassendere Informationen gewonnen und ggf. auch ge-<br />

speichert wer<strong>den</strong> sollen.<br />

Die durch die Einrichtung von DWH auf Basis personenbezogener Daten entstehen<strong>den</strong> potenziellen<br />

Risiken <strong>für</strong> das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz auf Privatheit,<br />

insbesondere die Verletzung des Zweckbindungsprinzips, sind offenkundig: z.B. Bildung<br />

von Persönlichkeitsprofilen, automatisierte Vorhersagen von Verhaltens- und Handlungsweisen<br />

und zu lange Datenspeicherung. Ein DWH, das datenschutzfreundliche Technologien verwendet<br />

und z.B. nur mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten arbeitet, birgt geringere Risiken.<br />

Ein DWH, das ausschließlich mit hinreichend anonymisierten Daten arbeitet und bei dem auch<br />

durch die Verknüpfung von anonymisierten Daten eine Rei<strong>den</strong>tifizierung von Einzelpersonen<br />

unmöglich ist, ist datenschutzrechtlich unbe<strong>den</strong>klich.

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