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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.4 Aufbewahrungs- und Speicherfristen in der Finanzverwaltung<br />

Für die bei <strong>den</strong> Finanzämtern erwachsenen Unterlagen, unabhängig von Aufbewahrungsmedium<br />

(Papier, Mikrofiche, elektronische Speicherung), hat die Finanzverwaltung bundeseinheitliche<br />

„Bestimmungen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut bei <strong>den</strong> Finanzämtern“<br />

erlassen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsvorschriften.<br />

Die Bestimmungen sehen <strong>für</strong> die bei <strong>den</strong> Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen<br />

erwachsenen Unterlagen generell eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist vor (Nr. 4.3 bzw. 4.5<br />

der Bestimmungen). Diese Aufbewahrungsfrist war bereits mehrfach Gegenstand eines Schriftwechsels<br />

mit dem Staatsministerium der Finanzen. Dabei wurde von mir neben der Dauer auch<br />

die undifferenzierte Anwendung nur einer Frist auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten<br />

problematisiert. Insbesondere gilt dies <strong>für</strong> Verfahrenseinstellungen.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht folgender Handlungsbedarf:<br />

Die Finanzverwaltung stützt die Datenspeicherung in <strong>den</strong> in Rede stehen<strong>den</strong> Sachverhalten ins-<br />

besondere auf § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz), § 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung)<br />

und § 386 AO (Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstrafsachen). Die genannten Bestimmungen<br />

enthalten Erhebungsbefugnisse, aber keine gesetzliche Regelung <strong>für</strong> eine Datenspeicherung<br />

insbesondere auch keine über deren Dauer. Die eingangs erwähnten Verwaltungsvorschrif-<br />

ten können diese Lücke nicht füllen, da ihnen kein Normcharakter zukommt. Einer Rechtsgrundlage<br />

bedarf es aber immer, wenn mit der fraglichen Datenverarbeitung ein Eingriff in das<br />

informationelle Selbstbestimmungsrecht verbun<strong>den</strong> ist. Die Rechtsprechung hat dem folgend erst<br />

kürzlich festgestellt, dass auch die Aufbewahrungsdauer von (hier) Strafverfahrensakten einer<br />

Regelung durch ein formelles, <strong>den</strong> Grundsätzen des Volkszählungsurteiles entsprechen<strong>den</strong> Gesetzes<br />

bedarf. Das erkennende Oberlandesgericht bezieht seine Entscheidung ausdrücklich auch<br />

auf die Aufbewahrung von strafrechtlichen Ermittlungsakten mit Verfahrenseinstellungen nach<br />

§ 170 StPO (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.<strong>19</strong>98, NJW <strong>19</strong>99, S. 73).<br />

Die oben erwähnten Bestimmungen der Abgabenordnung datieren zeitlich vor Erlass des Bundes-<br />

und der Landesdatenschutzgesetze sowie vor dem Volkszählungsurteil des Bundesverfas-

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