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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.9 Information der Presse über Tagesordnungspunkte, die in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

behandelt wer<strong>den</strong><br />

Ein Bürger hat sich darüber beschwert, dass eine Stadt in einem Bauleitplanverfahren ein Abwägungsprotokoll<br />

zur Beschlussfassung in öffentlicher Stadtratssitzung an die Presse übermittelt<br />

hatte. In diesem Abwägungsprotokoll waren Schreiben des Petenten und weiterer Eingabeführer<br />

an die Stadt unter Angabe von Name und Adresse abgedruckt.<br />

Ich habe <strong>den</strong> Vorgang datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:<br />

Das Abwägungsprotokoll war eine Sitzungsvorlage <strong>für</strong> die Beschlussfassung in der öffentlichen<br />

Stadtratssitzung. Sitzungsvorlagen der Verwaltung sind interne Ausarbeitungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Gemeinderat<br />

bzw. <strong>den</strong> Ausschuss. Die Vorlagen wer<strong>den</strong> nur insoweit in die öffentliche Sitzung<br />

eingeführt, als sie der Bürgermeister mündlich vorträgt.<br />

Will die Stadt die Presse über Tagesordnungspunkte, die in öffentlicher Stadtratssitzung behan-<br />

delt wer<strong>den</strong>, unterrichten, so hat sie in jedem Fall vorab zu prüfen, welche Informationen zu<br />

welchen Tagesordnungspunkten sie im Hinblick auf schutzwürdige Belange von Betroffenen<br />

und unter Rücksichtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit der Presse geben darf. Sollen personenbezogene<br />

Daten übermittelt wer<strong>den</strong>, hat die Gemeinde das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2<br />

Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu<br />

beachten. Die Weitergabe personenbezogener Daten an die Presse ist eine Datenübermittlung an<br />

nicht-öffentliche Stellen, die ohne Einwilligung der Betroffenen nach Art. <strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 2 Bayer.<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetz (BayDSG) nur zulässig ist, wenn die Presse ein berechtigtes Interesse an der<br />

Kenntnis der zu übermitteln<strong>den</strong> Daten glaubhaft macht, bzw. ein solches Interesse offenkundig<br />

ist, und dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt wer<strong>den</strong> (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch,<br />

<strong>Bayerische</strong>s <strong>Datenschutz</strong>gesetz, Handbuch XII. 3.).<br />

Die Presse kann sich aus der Tagesordnung und in der öffentlichen Sitzung über das Anliegen<br />

informieren. Darüber hinaus kommt eine Information der Presse unter <strong>den</strong> Voraussetzungen des<br />

Art. <strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 2 BayDSG, z.B. im vorliegen<strong>den</strong> Fall eine zusammenfassende Mitteilung,<br />

welche Einwendungen im Wesentlichen im Bebauungsplanverfahren erhoben wur<strong>den</strong>, in Betracht.<br />

Will die Stadt die Presse durch Übermittlung von Sitzungsvorlagen über Tagesordnungs-

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