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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4 Sozialbehör<strong>den</strong><br />

4.1 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Sozialdaten<br />

Wie sich im Berichtszeitraum gezeigt hat, geben Ausländerbehör<strong>den</strong> bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

gelegentlich Sozialdaten bekannt, die sie bspw. vom Sozialamt zur Bearbeitung<br />

und Entscheidung ausländerrechtlicher Verwaltungsvorgänge erhalten haben. Das Sozialamt<br />

übermittelt <strong>den</strong> Ausländerbehör<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Entscheidung über <strong>den</strong> Aufenthalt eines Ausländers<br />

nach § 71 Abs. 2 SGB X Daten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen.<br />

Aus gegebenem Anlass empfehle ich <strong>den</strong> Sozialleistungsträgern, die Ausländerbehör<strong>den</strong> (und<br />

zweckmäßiger Weise auch andere Nicht-SGB-Stellen) in geeigneter Form auf die Zweckbindung<br />

und Geheimhaltungspflicht der Empfänger von Sozialdaten nach § 78 SGB X hinzuweisen.<br />

Besondere Vorsicht im Umgang mit Sozialdaten ist bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

geboten:<br />

Nicht-SGB-Stellen wie etwa Ausländerbehör<strong>den</strong> sind nämlich nach § 78 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB-<br />

X bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntgabe von Sozialdaten nur insoweit berechtigt<br />

als auch die Sozialbehörde, die die Sozialdaten übermittelt hat, selbst Öffentlichkeitsarbeit<br />

damit betreiben dürfte. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Veröffentlichung von<br />

Angaben über die Erbringung von Sozialleistungen hat der Gesetzgeber in § 69 Abs. 1 Nr. 3<br />

SGB X konkret und abschließend geregelt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Verwendung<br />

solcher Sozialdaten ist danach nur zulässig, soweit sie erforderlich ist <strong>für</strong> die Richtigstellung<br />

unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren<br />

über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.<br />

Auf die nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X erforderliche, vor der Veröffentlichung einzuholende<br />

ministerielle Genehmigung kann auch dann nicht verzichtet wer<strong>den</strong>, wenn die betroffene Stelle<br />

von einer Anfrage der Medien überrascht wird. Eine Prognose, wonach die ministerielle Genehmigung<br />

wohl schon erteilt wer<strong>den</strong> würde bzw. müsste, ist nämlich keineswegs immer zutreffend.

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