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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Einverständnisses automatisch zur Ablehnung des Besuchsantrages führt und diese nur deswegen<br />

erklären. Andererseits würde der Bürger, der glaubt, ihm werde die Entscheidung über die<br />

Datenerhebung und Verarbeitung überlassen, irregeführt, wenn im Falle seiner Weigerung die<br />

<strong>für</strong> eine Zulassungsentscheidung erforderlichen Informationen ohne seine Kenntnis von Amts<br />

wegen erhoben wer<strong>den</strong>. Wegen einer Neufassung bin ich mit dem Justizministerium noch im<br />

Gespräch.<br />

7.4.3 Weitergabe ärztlicher Daten an die vorgesetzte Behörde<br />

In <strong>den</strong> im Jahr <strong>19</strong>98 neu geschaffenen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Datenverarbeitung<br />

wur<strong>den</strong> auch Regelungen aufgenommen, die <strong>den</strong> Schutz besonders sensibler perso-<br />

nenbezogener Daten gewährleisten sollen, insbesondere solcher, die einer beruflichen Schweigepflicht<br />

unterliegen.<br />

Ich habe in einer Stellungnahme an das Staatsministerium der Justiz auf die Bedeutung der ärzt-<br />

lichen Schweigepflicht des Anstaltsarztes gegenüber der Dienstaufsicht hingewiesen:<br />

• Offenbarungen von Ärzten dürfen grundsätzlich nur gegenüber dem Anstaltsleiter und nur<br />

unter <strong>den</strong> engen gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die dort genannten Zwecke (Aufgabener-<br />

füllung der Vollzugsbehörde und Abwehr erheblicher Gefahren <strong>für</strong> Leib und Leben) erfolgen.<br />

Eine Offenbarung gegenüber anderen Vollzugsbediensteten ist nur aufgrund einer Ent-<br />

scheidung des Anstaltsleiters zulässig.<br />

• Die Weitergabe so erlangter Daten durch <strong>den</strong> Anstaltsleiter an die vorgesetzte Behörde ist an<br />

die gleichen Voraussetzungen und Zwecke gebun<strong>den</strong> wie die Weitergabe durch <strong>den</strong> Arzt an<br />

<strong>den</strong> Anstaltsleiter.<br />

• Diese Einschränkungen gelten auch <strong>für</strong> Offenbarungen des Arztes gegenüber der vorgesetzten<br />

Behörde.<br />

Jede Weitergabe ärztlicher Daten hat auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Anstelle<br />

der Offenbarung dürfen keine anderen Maßnahme zur Verfügung stehen, die, bei gleicher

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