31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

stand, wonach es der Polizei untersagt war, über die in <strong>den</strong> PpS-Richtlinien genannten Regelbeispiele<br />

hinaus Fälle geringerer Bedeutung anzunehmen. Nachdem ich das aufgegriffen hatte, hat<br />

die Staatsregierung angekündigt, dass künftig auch außerhalb der Regelbeispiele im Einzelfall<br />

die Annahme eines Falles von geringerer Bedeutung möglich sei, so dass auf der Grundlage einer<br />

Entscheidung des Sachbearbeiters eine Verkürzung der Speicherfristen möglich sein werde.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat mir mitgeteilt, dass diese Änderung bei der Überarbeitung<br />

der PpS-Richtlinien berücksichtigt und die Polizei über die Änderung informiert werde. Im Hinblick<br />

auf diese Klarstellungen, durch die wesentliche Kritikpunkte meinerseits ausgeräumt wer<strong>den</strong>,<br />

habe ich gegen oben genannte Gesetzesänderung keine Einwendungen mehr erhoben. Die<br />

entsprechende Überarbeitung liegt mir noch nicht vor. Ich habe mich deshalb erneut an das<br />

Staatsministerium des Innern gewandt.<br />

Die Änderung der diesbezüglichen Praxis und deren Festlegung in <strong>den</strong> Richtlinien ist dringend<br />

notwendig, weil die bisherige Regelung <strong>den</strong> Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes nicht ent-<br />

spricht. Dieses geht nicht davon aus, dass Fälle geringerer Bedeutung auf einige wenige Deliktsgruppen<br />

beschränkt sind, sondern setzt eine individuelle Einzelfallprüfung der Tat und ihrer Um-<br />

stände auch bei Delikten voraus, die vom Innenministerium bisher von einer solchen Prüfung<br />

generell ausgeschlossen waren. So ist nicht einsehbar, warum z. B. eine sog. Schwarzfahrt nicht<br />

als Fall geringerer Bedeutung in Betracht kommen sollte. Es ist notwendig, dass der polizeiliche<br />

Sachbearbeiter nach einer entsprechen<strong>den</strong> Änderung von dem ihm damit eröffneten Beurtei-<br />

lungs- und Entscheidungsspielraum sachgerecht Gebrauch macht, damit die Fristen unter Berücksichtigung<br />

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Im Berichtszeitraum habe ich die Speicherung von Ordnungswidrigkeiten - die nach <strong>den</strong> PpS-<br />

Richtlinien regelmäßig Fälle geringerer Bedeutung sind - im KAN geprüft. Dabei habe ich festgestellt,<br />

das bei einer Polizeidirektion in sieben Fällen je eine Ordnungswidrigkeit zu <strong>den</strong> betroffenen<br />

Personen im KAN gespeichert war. Die Speicherung im KAN war unzulässig, weil wie ich<br />

in meinem 18. Tätigkeitsbericht (vgl. Nr. 5.3.1.5) dargestellt hatte, Fälle geringerer Bedeutung<br />

als alleinige Unterlage zur Person im KAN nicht nachgewiesen wer<strong>den</strong> dürfen, sondern lediglich<br />

in <strong>den</strong> regionalen Vorgangsverwaltungsdateien. Ich habe die Polizeidirektion aufgefordert, die<br />

sieben Speicherungen im KAN zu löschen. Nach längerer Korrespon<strong>den</strong>z, die auf ein fehlerhaf-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!