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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Mangels Datenerhebungsbefugnis des Sozialministeriums im Fall „Mehmet“ war freilich auch<br />

keine entsprechende Datenübermittlungsbefugnis des Stadtjugendamts <strong>für</strong> die Berichterstattung<br />

gegenüber dem Sozialministerium gegeben. In Anbetracht der – wie sich gezeigt hat – komplizierten<br />

Zuständigkeitsfragen habe ich jedoch von einer Beanstandung der unzulässigen Datenübermittlung<br />

durch das Stadtjugendamt an das Sozialministerium abgesehen.<br />

Das Sozialministerium ist meiner rechtlichen Beurteilung im Ergebnis beigetreten. Es hat mit<br />

dem Innenministerium Einigkeit darin erzielt, dass im Zuge des Dritten Verwaltungsreformgesetzes<br />

das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ergänzt wer<strong>den</strong> soll. Vorgesehen ist<br />

dabei die Kompetenzzuweisung, dass die fachliche Beurteilung bei der Rechtsaufsicht über die<br />

örtlichen Träger der Jugendhilfe (und über die Sozialhilfeträger) sowie die Zuständigkeit <strong>für</strong> die<br />

Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen, die diese Träger betreffen, auf der<br />

Ebene der Staatsregierung dem Sozialministerium obliegt. Mit dieser Gesetzesänderung wird das<br />

Sozialministerium die zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten dann unmittelbar erhe-<br />

ben dürfen, d.h. ohne das Innenministerium als Komunalaufsicht darum ersuchen zu müssen.<br />

Beanstandet habe ich die Weitergabe des detaillierten Berichts des Stadtjugendamts durch das<br />

Sozialministerium an die Oberste Ausländerbehörde im Innenministerium. Des Weiteren wurde<br />

das Innenministerium beanstandet, weil es diesen Bericht seinerseits an die Ausländerbehörde<br />

der LHSt. München weitergegeben hatte:<br />

Zur Klärung, ob durch diese Datenübermittlungen (letztlich an die Ausländerbehörde) im Ergeb-<br />

nis eine Beschwer „Mehmets“ und seiner Familie eingetreten ist, habe ich mich eingehend mit<br />

der Argumentation des Innenministeriums auseinander gesetzt, wonach die umfassende Berichterstattung<br />

bereits durch das Stadtjugendamt unmittelbar an die Ausländerbehörde hätte erfolgen<br />

müssen. Dies war nicht der Fall: Zwar hat ein Jugendamt die Ausländerbehörde nach <strong>den</strong> Vorschriften<br />

des Ausländergesetzes (AuslG) zu unterrichten, wenn es von bestimmten Ausweisungsgrün<strong>den</strong><br />

Kenntnis erlangt. <strong>Der</strong> Bericht des Stadtjugendamts, der eben nicht <strong>für</strong> die Ausländerbehörde<br />

gedacht war, ging jedoch weit über § 46 Nr. 2 AuslG hinaus, da er nicht nur Hinweise<br />

auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften, sondern darüber hinaus z. B. Informationen über<br />

schulische Fördermaßnahmen und Leistungen, über die psychologische Untersuchung einschließlich<br />

Ergebnismitteilung und <strong>den</strong> Ablauf der ASD-Beteiligung enthielt. Des Weiteren hat

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