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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Ein anderer Bürger begehrte auch Auskunft darüber, an welche Stellen seine gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten übermittelt wur<strong>den</strong>. Die Polizei hat ihm zunächst mitgeteilt, dass nach<br />

dem PAG kein Anspruch auf die Mitteilung über Empfängerstellen bestehe. Diese Auskunft war<br />

unrichtig. <strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 17.12.<strong>19</strong>90<br />

entschie<strong>den</strong>, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung<br />

auch das Recht auf Auskunft über die Empfängerstellen umfasst, da ohne deren<br />

Kenntnis das allgemeine Auskunftsrecht nicht realisiert wer<strong>den</strong> kann. Eine Auskunftsablehnung<br />

kommt z.B. in Betracht, wenn der Hinweis auf die Empfängerstelle polizeiliche Meldewege offenbart<br />

und dies mit dem Geheimhaltungsbedürfnis der Polizei unvereinbar wäre. Nach meiner<br />

Intervention hat die Polizei die Auskunft erteilt.<br />

5.8.2 Ablehnung der Auskunft bei zahlreichen Speicherungen<br />

In einem Fall hatte sich ein Bürger an mich gewandt, weil sein Antrag auf Auskunft über seine in<br />

polizeilichen Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten von der Polizei<br />

abgelehnt wor<strong>den</strong> war. Als Grund <strong>für</strong> die Auskunftsablehnung wurde mir zunächst mitgeteilt,<br />

dass über <strong>den</strong> Antragsteller zahlreiche Speicherungen vorhan<strong>den</strong> seien. Bei einer Auskunftser-<br />

teilung sei eine Gefährdung der polizeilichen Aufgabenerfüllung zu besorgen, weil der Antragsteller<br />

aufgrund der zwölf Einträge kein „unbeschriebenes Blatt“ sei. Ich habe das zuständige<br />

Polizeipräsidium darauf hingewiesen, dass eine hohe Anzahl von Speicherungen <strong>für</strong> sich genommen<br />

noch keinen Ausforschungsverdacht begründet. Andere Gründe <strong>für</strong> die Auskunftsver-<br />

weigerung wur<strong>den</strong> mir nicht genannt und waren auch nicht ersichtlich. Das Polizeipräsidium hat<br />

daraufhin die verantwortliche Polizeidienststelle veranlasst, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen.<br />

5.8.3 Generelle Ablehnung der Auskunft bei Betäubungsmittelhandel<br />

Nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) unterbleibt die Auskunft u.a., soweit eine Gefährdung<br />

der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung, insbesondere eine Ausforschung der Polizei<br />

zu besorgen ist. Im Hinblick hierauf wurde vom Staatsministerium des Innern festgelegt, dass<br />

ohne Einzelfallprüfung in allen Fällen des unbefugten Rauschgifthandels eine Auskunft unter-

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