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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>den</strong> Betroffenen zu erfolgen habe.<br />

Das Staatsministerium der Justiz war hiergegen der Auffassung, dass die Benachrichtungspflicht<br />

in § 170 Abs. 2 StPO als Ausnahme vorgesehen sei und diese gesetzgeberische Entscheidung<br />

zugunsten des Rechtsfrie<strong>den</strong>s zu akzeptieren sei.<br />

Ich sehe demgegenüber nicht, dass bei <strong>den</strong> gesetzgeberischen Überlegungen die polizeiliche<br />

Speicherung und ihre Konsequenzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Betroffenen bedacht wur<strong>den</strong>. Im Übrigen handelt<br />

es sich bei <strong>den</strong> wegen Wegfall des Tatverdachts eingestellten Fällen nur um eine relativ<br />

geringe Anzahl. Ich halte deshalb meine Forderung aufrecht.<br />

Weiter hatte ich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz angeregt, bei Einstellungsmit-<br />

teilung gem. § 170 Abs. 2 StPO an <strong>den</strong> Beschuldigten diesen formblattmäßig darauf hinzuweisen,<br />

dass trotz Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine fortdauernde<br />

polizeiliche Datenspeicherung möglich ist. Das Staatsministerium der Justiz hat eine<br />

derartige Mitteilung abgelehnt, da sie im Hinblick auf weitere Datenspeicherungen bei<br />

anderen Stellen missverständlich wäre. Ich halte diese Ablehnungsbegründung nicht <strong>für</strong><br />

durchschlagend.<br />

- Für die Unterrichtung der Polizei von einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO<br />

durch die Staatsanwaltschaft besteht bisher die Regelung, dass in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en eine<br />

Mitteilung an <strong>den</strong> Beschuldigten zu erfolgen hat und der Wegfall des Tatverdachts durch die<br />

Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, eine Einstellungsmitteilung samt Begründung an die<br />

Polizei zu erfolgen hat. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen <strong>den</strong> Staatsministerien der<br />

Justiz und des Innern fordert die Polizei <strong>für</strong> diese Fälle formblattmäßig eine begründete Einstellungsmitteilung<br />

an. Eine Mitteilung der Gründe unterbleibt daher bisher schon in all jenen<br />

Fällen, in <strong>den</strong>en der Beschuldigte nicht vernommen wurde, kein Haftbefehl gegen ihn erlassen<br />

war, er nicht um einen Bescheid gebeten hatte und kein besonderes Interesse an der Bekanntgabe<br />

ersichtlich ist, und zwar auch dann, wenn der Tatverdacht entfallen ist.<br />

Auch in diesen Fällen besteht nicht nur ein Interesse der Polizei, sondern es ist notwendig,<br />

dass sie erfährt, dass die Staatsanwaltschaft vom Wegfall des Tatverdachts gegen <strong>den</strong> Betroffenen<br />

ausgegangen ist, da sie nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG verpflichtet ist, die Speiche-

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