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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>den</strong>, wenn Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass der Betroffene <strong>den</strong> Freitod suchen könnte,<br />

wobei <strong>für</strong> die Prognose ein zurückliegender Freitodversuch von Bedeutung sein kann. <strong>Der</strong><br />

personengebun<strong>den</strong>e Hinweise darf nur <strong>für</strong> die Dauer von zwei Jahren gespeichert wer<strong>den</strong>.<br />

Bei meiner Überprüfung habe ich festgestellt, dass in drei Fällen FREI gespeichert war, obwohl<br />

die Speicherungsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Ich habe die Polizei aufgefordert,<br />

die personengebun<strong>den</strong>en Hinweise zu löschen. Die Antwort auf meinen Prüfbericht<br />

steht noch aus.<br />

5.3.1.6 Vergabe von KAN-Merkern<br />

Bei der Speicherung im KAN wer<strong>den</strong> zu jedem Sachverhalt von <strong>den</strong> polizeilichen Sachbearbei-<br />

tern sog. KAN-Merker vergeben. Die Vergabe dieser Steuerungsmerker dient der Festlegung, ob<br />

die personenbezogenen Daten zum jeweiligen Sachverhalt ausschließlich im Landeskriminalak-<br />

tennachweis oder darüber hinaus auch im Bundeskriminalaktennachweis gespeichert wer<strong>den</strong><br />

sollen. Zur Weitersteuerung in <strong>den</strong> Bundeskriminalaktennachweis stehen der bayerischen Polizei<br />

acht KAN-Merker zur Verfügung. Die Vergabe der KAN-Merker ist an bestimmte Voraussetzungen<br />

geknüpft, die im Einzelnen in der Errichtungsanordnung Personen- und Fall-Auskunfts-<br />

datei (PFAD) festgelegt sind. Ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vergabe des KAN-Merkers 2<br />

(gewohnheits-/gewerbsmäßige Begehung von Straftaten) vorlagen, habe ich bei verschie<strong>den</strong>en<br />

Polizeidienststellen geprüft.<br />

<strong>Der</strong> KAN-Merker 2 kann vergeben wer<strong>den</strong>, wenn ein Tatverdächtiger gewohnheits- oder gewerbsmäßig<br />

handelte. Nach der Definition in der Errichtungsanordnung PFAD handelt gewohnheitsmäßig,<br />

wer durch wiederholte Tatbegehung erkennen lässt, dass eine kriminelle Neigung<br />

vorliegt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholten Straftaten eine nicht nur vorübergehende<br />

Einnahmequelle verschafft. Bei meiner datenschutzrechtlichen Prüfung einer Polizeidirektion<br />

habe ich festgestellt, dass bei zwei Personen, zu <strong>den</strong>en der KAN-Merker 2 vergeben war,<br />

jeweils nur eine Unterlage im KAN gespeichert war. Auch eine Überprüfung der <strong>den</strong> Speicherungen<br />

zugrundeliegen<strong>den</strong> Kriminalakten hat keine Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Vergabe des KAN-<br />

Merkers 2 ergeben. Die Polizei hat <strong>den</strong> KAN-Merker daraufhin gelöscht. Damit ist die bundesweite<br />

Speicherung der Unterlagen entfallen.

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