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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>Der</strong> Mistra-Ausschuss der Landesjustizverwaltungen hat dem Vorschlag, die Anordnung über<br />

Mitteilungen in Strafsachen entsprechend zu ändern, zugestimmt. Dabei werte ich es als Erfolg<br />

meiner Arbeit, dass auch das Staatsministerium der Jusitz, nachdem es zuvor keine Kompromißbereitschaft<br />

hatte erkennen lassen, im MiStra-Ausschuss <strong>für</strong> eine Änderung der Mitteilungen in<br />

Strafsachen votiert hat.<br />

7.2.3 DNA-Analyse<br />

7.2.3.1 DNA-I<strong>den</strong>titätsfeststellung zur Strafverfolgung<br />

1. Überblick<br />

Über das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Durchführung einer DNA-Analyse zu Strafverfolgungszwecken und deren Speicherung hatte<br />

ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.7) berichtet. In diesem DNA-I<strong>den</strong>titäts-<br />

feststellungsgesetz wurde festgelegt, dass die Entnahme von Körperzellen sowie deren molekulargenetische<br />

Untersuchung durch einen Richter anzuordnen sind und nur bei Straftaten<br />

von erheblicher Bedeutung in Betracht kommen. <strong>Der</strong> Richter muss, sofern die Untersuchung<br />

zum Zweck zukünftiger Strafverfahren durchgeführt wer<strong>den</strong> soll, in einer Prognoseentscheidung<br />

darüber befin<strong>den</strong>, ob Grund zu der Annahme besteht, dass gegen <strong>den</strong> Betroffenen<br />

künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

2. Umsetzung und datenschutzrechtliche Beurteilung<br />

Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes haben sich insbesondere die Staatsministerien<br />

der Justiz und des Innern um eine zügige Umsetzung der neu geschaffenen Befugnisse<br />

gerade bei Strafgefangenen und im Maßregelvollzug befindlichen Personen gesorgt.<br />

Dabei waren sie von Anfang an bestrebt, die Probenentnahmen und Analysen auf der<br />

Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen, also ohne richterlichen Beschluss durchzuführen.<br />

Hier<strong>für</strong> wurde in Anweisungen an die Vollzugsbediensteten darauf hingewiesen, dass

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