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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

ten Verständnis der Vorschriftenlage durch die Polizeidirektion zurückzuführen war, hat diese<br />

die Speicherungen gelöscht.<br />

5.3.1.5 Vergabe von personengebun<strong>den</strong>en Hinweisen (PHW)<br />

Die Speicherung von sog. personengebun<strong>den</strong>en Hinweisen im KAN (vgl. 18. Tätigkeitsbericht,<br />

Nr. 5.3.1.4), welche die Speicherung von polizeilichen Unterlagen ergänzen, habe ich wiederum<br />

bei verschie<strong>den</strong>en Polizeidienststellen geprüft.<br />

- Personengebun<strong>den</strong>er Hinweis GEKR (geisteskrank)<br />

Meine Prüfungsfeststellungen zu der Speicherung des PHW GEKR hatte ich bereits in meinem<br />

18. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.3.1.4) dargelegt. Leider musste ich bei meinen erneuten Prü-<br />

fungen wiederum feststellen, dass die Voraussetzung <strong>für</strong> die Speicherung dieses besonders<br />

sensiblen Datums - nämlich die dokumentierte ärztliche Feststellung von Geisteskrankheit -<br />

in mehreren Fällen nicht vorlag und die Speicherungen damit unzulässig waren. In einem<br />

Fall war lediglich dokumentiert, dass ein Verfahren gegen <strong>den</strong> Betroffenen gem. § 170<br />

Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 StGB eingestellt wor<strong>den</strong> war. Eine Verfahrenseinstellung nach § 20<br />

StGB (Schuldunfähigkeit) reicht <strong>für</strong> eine Speicherung des personengebun<strong>den</strong>en Hinweises<br />

GEKR nicht aus, da die Schuldunfähigkeit nicht auf einer Geisteskrankheit beruhen muss. Zu<br />

einer anderen Speicherung befand sich lediglich eine Kopie des Behindertenausweises des<br />

Betroffenen in der Kriminalakte. Auch hier fehlten die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Speicherung<br />

des personengebun<strong>den</strong>en Hinweises. Eine weitere Speicherung basierte offenbar auf einem in<br />

der Kriminalakte befindlichen Vorgang über die Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus,<br />

ohne dass die vorgeschriebene ärztliche Feststellung oder behördliche Mitteilung über<br />

eine Geisteskrankheit vorlag. Die Polizeidienststellen wur<strong>den</strong> aufgefordert, <strong>den</strong> personengebun<strong>den</strong>en<br />

Hinweis zu löschen oder die erforderliche ärztliche Feststellung oder behördliche<br />

Mitteilung beizubringen. Die Antwort auf meinen Prüfbericht steht noch aus.<br />

- Personengebun<strong>den</strong>er Hinweis FREI (Freitodgefahr)<br />

<strong>Der</strong> personengebun<strong>den</strong>e Hinweis FREI darf nach der Errichtungsanordnung vergeben wer-

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