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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

9.3 Unzulässige Speicherung des früheren Namens von minderjährigen adoptierten<br />

Kindern im Melderegister<br />

Im Berichtszeitraum wur<strong>den</strong> mir innerhalb kurzer Zeit zwei schwerwiegende Verstöße gegen das<br />

Adoptionsgeheimnis bekannt. Die Überprüfungen haben ergeben, dass bei Minderjährigenadoptionen<br />

in <strong>den</strong> Melderegistern der bei<strong>den</strong> betroffenen Gemein<strong>den</strong> unter der Rubrik „Früherer Name“<br />

der Geburtsname der adoptierten Kinder gespeichert war. Als Folge der nicht durchgeführten<br />

Löschungen wurde der Geburtsname im Online-Verfahren an die Polizei übermittelt, anschließend<br />

wur<strong>den</strong> die Betroffenen im Rahmen der Abklärung ihrer Personalien in einem Verfahren<br />

von der Polizei auch zu ihrem früheren Namen befragt.<br />

Ich habe diese Vorgänge datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:<br />

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 MeldeG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten zu löschen, wenn<br />

sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegen<strong>den</strong> Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die<br />

Speicherung des früheren Namens eines minderjährigen adoptierten Kindes ist weder zum<br />

Nachweis seiner I<strong>den</strong>tität noch <strong>für</strong> andere Aufgaben der Meldebehörde notwendig. Dies ergibt<br />

sich daraus, dass ein minderjähriges Kind regelmäßig noch nicht am Rechtsverkehr teilgenom-<br />

men hat. Es gibt auch keine zwingende Notwendigkeit zur Offenbarung des früheren Namens<br />

gegenüber anderen Behör<strong>den</strong>, da sich diese erforderlichenfalls an das zuständige Standesamt<br />

wen<strong>den</strong> können (vgl. Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 21<br />

MRRG Rdnr. 79). Das <strong>Bayerische</strong> Staatsministerium des Innern hat deshalb in Ziff. 3.1.5 der<br />

Vollzugsbekanntmachung zum <strong>Bayerische</strong>n Meldegesetz bestimmt, dass bei der Annahme als<br />

Kind (Adoption) im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Adoption geführte<br />

Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Adoption im Melderegister gespeichert wer<strong>den</strong> darf.<br />

Wenn der Adoptierte zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war, ist der frühere Name im<br />

Nebenregister zu speichern.<br />

Die Bekanntgabe eines Adoptionsverhältnisses kann sowohl <strong>für</strong> <strong>den</strong> minderjährigen Adoptierten<br />

wie auch <strong>für</strong> dessen Adoptiveltern ganz erhebliche nachteilige Folgen haben, insbesondere wenn<br />

der Adoptierte erstmals durch eine polizeiliche Befragung von seiner Adoption erfährt. Die Da-

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