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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.2 Elektronische Steuererklärung – ELSTER<br />

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht habe ich aus technisch-organisatorischer Sicht zum Projekt<br />

ELSTER Stellung genommen (Nr. <strong>19</strong>.3.12). Mit ELSTER verfolgt die Finanzverwaltung das<br />

Ziel, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang<br />

stehen auch Überlegungen zur Schaffung einer elektronischen Lohnsteuerkarte, auf die ich<br />

in einem gesonderten Beitrag nachfolgend eingehe (Nr. 11.3).<br />

Ich bin mir mit dem Bundesbeauftragten und <strong>den</strong> anderen <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

einig, dass gegen die Durchführung des Verfahrens ELSTER in seiner augenblicklichen<br />

Form keine grundsätzlichen Be<strong>den</strong>ken bestehen.<br />

Die Abgabeordnung sieht in § 150 Abs. 6 AO auch die Möglichkeit vor, dass Steuererklärungen<br />

oder sonstige <strong>für</strong> das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell<br />

verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt wer<strong>den</strong> können.<br />

Ein derartiges Verfahren ist aber an <strong>den</strong> Erlass einer entsprechen<strong>den</strong> Rechtsverordnung gebun<strong>den</strong>.<br />

Die bisher aufgrund der Ermächtigung des § 150 Abs. 6 AO erlassenen Verordnungen sind in<br />

der augenblicklichen Fassung nicht auf die Abgabe von Steuererklärungen mittels des Verfah-<br />

rens ELSTER anwendbar. Die <strong>19</strong>99 im BStBl. I S. 1051 veröffentlichten „Grundsätze <strong>für</strong> die<br />

elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten“ stellen lediglich Verwaltungsvorschrif-<br />

ten dar und genügen damit nicht <strong>den</strong> Bestimmungen des § 150 Abs. 6 AO.<br />

Verschie<strong>den</strong>e Steuergesetze sehen <strong>für</strong> eine rechtsverbindliche Abgabe einer Steuererklärung die<br />

eigenhändige Unterschrift vor. Für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen bspw. besteht<br />

eine derartige Verpflichtung aufgrund § 25 Abs. 3 Satz 4 u. 5 EStG. Zwar ist im Rahmen des<br />

Signaturgesetzes (SigG) vom 22.07.<strong>19</strong>97 eine Möglichkeit geschaffen wor<strong>den</strong>, die Unterschrift<br />

durch eine digitale Signatur zu ersetzen, eine entsprechende technische Infrastruktur zur Umsetzung<br />

fehlt aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

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