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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.6.4 Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze<br />

Von privaten Unternehmen ist der Einsatz von Videotechnik bereits seit langem bekannt, z.B. in<br />

Kaufhäusern, Banken und Tankstellen. Die bayerische Polizei nutzte diese Technik im Bereich<br />

der Gefahrenabwehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen bislang hauptsächlich zur Verkehrsüberwachung,<br />

zum Objektschutz oder bei großen Veranstaltungen (z. B. Fußballspielen).<br />

Seit einiger Zeit bestehen Überlegungen, Videotechnik gezielt zum Zwecke der vorbeugen<strong>den</strong><br />

Verbrechensbekämpfung einzusetzen. Hierdurch sollen potenzielle Straftäter abgeschreckt und<br />

das Sicherheitsgefühl der Bürger gestärkt wer<strong>den</strong>.<br />

Für die Videobeobachtung im öffentlichen Raum halte ich die Schaffung sicherer Beurteilungskriterien<br />

durch eingrenzende gesetzliche Regelungen <strong>für</strong> erforderlich. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen an solche Regelungen hat die 59. Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>-<br />

beauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 2000 eine Entschließung zu „Risiken<br />

und Grenzen der Videoüberwachung“ gefasst (vgl. Anlage Nr. 20). Danach müssen eine strenge<br />

Zweckbindung, eine Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten Beobachten einzelner<br />

Personen, dem Aufzeichnen von Bilddaten und dem Zuordnen dieser Daten zu bestimm-<br />

ten Personen, die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung <strong>für</strong> die betroffenen Personen,<br />

die Unterrichtung i<strong>den</strong>tifizierter Personen über die Verarbeitung ihrer Daten und die Löschung<br />

der Daten binnen kurzer Fristen sichergestellt wer<strong>den</strong>. Unter diesen Voraussetzungen hat die<br />

Konferenz die Beobachtung einzelner öffentlicher Straßen und Plätze, auf <strong>den</strong>en wiederholt<br />

Straftaten begangen wor<strong>den</strong> sind, als <strong>den</strong>kbaren Einsatz der Videobeobachtung angesehen.<br />

Die grundsätzliche Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung gilt auch dann, wenn die<br />

Kameras nur in konkreten Gefahrensituationen oder bei Verdacht auf strafbare Handlungen personenbezogene<br />

Aufnahmen machen sollen. <strong>Der</strong> Bürger, der über sich eine Videokamera sieht,<br />

weiß nicht, ob sie ihn aufnimmt oder nicht. Damit berührt ihn die bloße Existenz der Kamera in<br />

seiner Freiheitsphäre. Eine gesetzliche Regelung über die Voraussetzungen der Videobeobachtung<br />

ist deshalb dringend notwendig. Zu <strong>den</strong> konkreten Projekten habe ich Folgendes festgestellt:<br />

<strong>Der</strong> Staatsminister des Innern hat die PD Regensburg beauftragt, ein entsprechendes Pilotprojekt<br />

durchzuführen und über die hierbei gewonnenen Erfahrungen zu berichten. Anschließend soll

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