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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.9 Erhebung des Frem<strong>den</strong>verkehrsbeitrags durch gemeindliche Steuerämter<br />

Eine Gemeinde hat sich an mich mit der Frage gewandt, ob es zulässig sei, <strong>für</strong> Zwecke der Erhebung<br />

des Frem<strong>den</strong>verkehrsbeitrages die Inhaberin eines Dienstleistungsunternehmens aufzufordern,<br />

eine Aufstellung sämtlicher Kun<strong>den</strong> mit Angabe von Namen, Anschrift und jeweils erzieltem<br />

Umsatz vorzulegen. Die Aufstellung sollte dazu dienen, <strong>den</strong> Vorteil, der der Unternehmerin<br />

durch <strong>den</strong> Frem<strong>den</strong>verkehr im Gemeindegebiet erwachsen war, näher zu quantifizieren. Von<br />

Seiten der Unternehmerin wurde bestritten, aus dem Frem<strong>den</strong>verkehr einen Vorteil zu ziehen.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu dem vorgetragenen Sachverhalt Folgendes zu bemerken:<br />

Nach Art. 6 KAG können Gemein<strong>den</strong> unter bestimmten Voraussetzungen einen Frem<strong>den</strong>ver-<br />

kehrsbeitrag erheben. Die Abgabe bemisst sich nach <strong>den</strong> besonderen wirtschaftlichen Vorteilen,<br />

die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Frem<strong>den</strong>verkehr erwachsen. Das <strong>Bayerische</strong><br />

Staatsministerium des Innern hat dazu mit Bekanntmachung vom 28.06.<strong>19</strong>78 eine Mustersatzung<br />

einschließlich näherer Erläuterungen veröffentlicht (vgl. MABl.S.464). Zum wirtschaftlichen<br />

Vorteil eines Abgabeschuldners wird ausgeführt, dass dieser sich nicht berechnen lasse und daher<br />

geschätzt wer<strong>den</strong> müsse. Dabei sei auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Schuldners<br />

und nicht auf vorgegebene Rahmensätze abzustellen.<br />

Diese Vorgaben waren Auslöser der Forderung der Gemeinde an die Dienstleisterin, die genannten<br />

Angaben vorzulegen.<br />

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 KAG sind u.a. im Zusammenhang mit der Erhebung des Frem<strong>den</strong>verkehrsbeitrags<br />

eine Vielzahl von Bestimmungen der Abgabeordnung entsprechend anzuwen<strong>den</strong>.<br />

Von besonderer Bedeutung sind im vorliegen<strong>den</strong> Sachverhalt die §§ 85 bis 93 AO. Nach<br />

§ 88 AO ermittelt die Finanzbehörde (hier die Körperschaft, der die Abgabe zusteht), <strong>den</strong> Sachverhalt<br />

von Amts wegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Die Beteiligten<br />

sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO). Die Beteiligten<br />

haben insbesondere die <strong>für</strong> die Feststellung eines <strong>für</strong> die Besteuerung erheblichen Sachverhalts<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO). Bei einem Auskunftsverlangen – wie hier – ist<br />

aber zu beachten, dass es zur Ermittlung eines relevanten Steuer-(hier: Abgabe-)Sachverhalts<br />

erforderlich sein muss, es muss weiterhin verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar sein. Insbe-

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