31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.10 Beteiligung des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten durch das Innenministerium im Polizeibereich<br />

Bereits oben unter Nr. 5.5 habe ich dargelegt, dass nach § 34 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz<br />

(BKAG) die Errichtungsanordnung <strong>für</strong> eine beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte automatisierte<br />

Datei des polizeilichen Informationssystems (Verbunddateien) auch der Zustimmung der<br />

zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder bedarf. Meine Information<br />

durch das Staatsministerium des Innern im Rahmen von Zustimmungsverfahren nach § 34<br />

Abs. 2 BKAG war in der Vergangenheit jedoch nicht stets im erforderlichen Umfang gewährleistet:<br />

- So teilte mir das Innenministerium zu der Errichtungsanordnung <strong>für</strong> die DNA-Analyse-Datei<br />

erst mit Schreiben vom 17.04.<strong>19</strong>98 mit, dass dem Entwurf vom 14.04.<strong>19</strong>98 bereits zuge-<br />

stimmt wor<strong>den</strong> sei. Ein Entwurfstext war mir jedoch nicht übermittelt wor<strong>den</strong>.<br />

- Bereits in einem Schreiben vom 09.06.<strong>19</strong>99 äußerte sich ein anderer <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

zu dem ihm vorliegen<strong>den</strong> Entwurf einer Errichtungsanordnung (Stand 04.02.<strong>19</strong>99) <strong>für</strong> die<br />

Verbunddatei ViCLAS. Mir wurde vom Innenministerium ein Entwurf <strong>für</strong> die Verbunddatei<br />

erst am 31.03.2000, kurz vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens übersandt.<br />

- <strong>Der</strong> Entwurf einer Errichtungsanordnung über die Verbunddatei „Arbeitsdatei PIOS-<br />

Rauschgift“ wurde mir erst mit Schreiben vom 29.03.2000 zugeleitet, obwohl ein anderer<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragter bereits am 07.02.2000 in der Lage gewesen war, eine Stellungnahme<br />

zum überarbeiteten Entwurf einer Errichtungsanordnung abzugeben.<br />

In zwei anderen Fällen wurde ich über datenschutzrechtlich bedeutsame Regelungen überhaupt<br />

nicht in Kenntnis gesetzt:<br />

- Erst im Januar <strong>19</strong>98 habe ich von einem Schreiben des Innenministeriums vom 23.07.<strong>19</strong>96<br />

erfahren, in welchem gegenüber der polizeilichen Praxis eine einheitliche und meines Erachtens<br />

gesetzeswidrige Auslegung der polizeirechtlichen Befugnis <strong>für</strong> Speicherungen im<br />

Kriminalaktennachweis (Art. 38 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz, PAG) verbindlich vorgege-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!