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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.13.2 Einsichtnahme durch einen Ausschuss des Kreistages in Ermittlungsakten<br />

Nach Art. 22 der Landkreisordnung wird der Landkreis durch <strong>den</strong> Kreistag verwaltet, soweit<br />

nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse über Kreisangelegenheiten beschließen oder der Landrat<br />

selbstständig entscheidet. Soweit danach dem Kreistag bzw. dem zuständigen Ausschuss die<br />

Entscheidung über eine evtl. Nachforderung sowie der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit<br />

dem Schädiger obliegt, hat das zuständige Kreisorgan einen Anspruch auf die zur Beratung und<br />

Entscheidung erforderlichen Informationen, wozu auch die Einsichtnahme in Akten oder Aktenbestandteile<br />

gehören kann. Insoweit wäre dann auch die Weitergabe personenbezogener Daten<br />

zulässig (vgl. Masson/Samper Anm. 8 zu Art. 30 GO). Für die Weitergabe personenbezogener<br />

Daten ergibt sich dabei die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Erforderlich-<br />

keit aus Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG. Die Weitergabe personenbezogener Daten von der Kreisverwaltung<br />

an <strong>den</strong> Kreistag bzw. einen Ausschuss stellt eine Datennutzung im Sinne dieser Be-<br />

stimmung dar. Wenn nach diesen Grundsätzen eine Akteneinsicht durch das Beschlussorgan in<br />

Frage kommt, hat deshalb vorher die Verwaltung durch entsprechende Maßnahmen zu gewähr-<br />

leisten, dass <strong>für</strong> die Entscheidung nicht erforderliche personenbezogene Daten auch nicht zur<br />

Kenntnis genommen wer<strong>den</strong> können (Herausnahme dieser Aktenbestandteile oder Vorlage von<br />

geschwärzten Kopien).<br />

Als Vorsitzender des Kreistages bzw. des Ausschusses entscheidet zunächst der Landrat nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Weise er die Kreisräte über die zu behandeln<strong>den</strong> Bera-<br />

tungsgegenstände informieren will. Die Unterrichtung der Mandatsträger kann durch die Versendung<br />

von Sitzungsunterlagen, mündlichen Vortrag in der Sitzung und die Verteilung von<br />

Tischvorlagen erfolgen. Unterlagen mit Angaben zu sensiblen, in nichtöffentlicher Sitzung zu<br />

behandeln<strong>den</strong> Gegenstän<strong>den</strong>, sollten nicht versandt, sondern ggf. nummeriert als Tischvorlage<br />

<strong>für</strong> die Dauer der Sitzung zur Verfügung gestellt und anschließend wieder eingesammelt wer<strong>den</strong>.<br />

Soweit danach im vorliegen<strong>den</strong> Fall eine Einsichtnahme des zuständigen Kreisorgans in Unterlagen<br />

der Staatsanwaltschaft in Betracht kam, sollte diese während eines festgelegten Zeitraums<br />

vor der Sitzung in <strong>den</strong> Amtsräumen oder in der nichtöffentlichen Sitzung des Organs erfolgen.<br />

Dabei waren Vorkehrungen zu treffen, dass keine Kopien angefertigt und aus dem Amtsraum<br />

bzw. dem Sitzungssaal entfernt wer<strong>den</strong> konnten. Vor einer Akteneinsicht waren die Unterlagen

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