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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Rückdeckung<br />

ihrer Beihilfeverpflichtungen eine Versicherung abschließen (Art. 11 Abs. 2 Bay-<br />

BesG i.d.F.der Bek vom 13. August <strong>19</strong>82, BayRS 2032-1-1-F); darunter verstand man auch<br />

die Möglichkeit, Beihilfeabrechnungen durch private Versicherungsunternehmen durchführen<br />

zu lassen (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Handb. XIV. 9.d.aa). Eine<br />

Übertragung auf sonstige private Stellen war jedoch unzulässig.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften<br />

(vgl. hierzu LT-Drs. 14/3980 vom 4. Juli 2000) sieht demgegenüber in § 1 Nr. 6 b eine Ergänzung<br />

des Art. 12 Abs. 2 BayBesG dahingehend vor, dass sich die Gemein<strong>den</strong>, Gemeindeverbände<br />

und sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehen<strong>den</strong> Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Beihilfeverpflichtungen auch<br />

„sonstiger geeigneter Stellen“ bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln kön-<br />

nen. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll diese Rechtsänderung zum 1. Januar 2001 in Kraft<br />

treten.<br />

Gegen die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit auf sonstige geeignete private Stellen,<br />

die nicht Versicherungsunternehmen sind, habe ich im Gesetzgebungsverfahren grundsätzliche<br />

rechtliche Be<strong>den</strong>ken erhoben, da der besondere Geheimnisschutz durch die in § 203 Abs.<br />

1 Nr. 6 StGB gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht unter anderem nur bei privaten<br />

Krankenversicherungen, nicht bei sonstigen privaten Stellen gewährleistet ist. Diese institu-<br />

tionelle Verpflichtung bietet einen besseren Schutz <strong>für</strong> die Beihilfeberechtigten als die aufgrund<br />

meiner Einwände in <strong>den</strong> Gesetzestext (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBesG)<br />

aufgenommene bloße Pflicht, private Dritte nach dem Verpflichtungsgesetz im Einzelfall<br />

persönlich zur Wahrung der Daten zu verpflichten. Meine Forderung - in Anlehnung an<br />

Art. 100 d und Art. 100 g BayBG - Regelungen zum Akteneinsichtsrecht der Betroffenen,<br />

zur Pflicht zur Aussonderung bzw. Löschung der Daten und zur Rückgabe von Unterlagen,<br />

aus <strong>den</strong>en die Art der Erkrankung ersichtlich ist, in <strong>den</strong> Gesetzestext aufzunehmen, wodurch<br />

eine Verschlechterung des <strong>Datenschutz</strong>niveaus <strong>für</strong> die Betroffenen verhindert wer<strong>den</strong> soll,<br />

wurde nicht berücksichtigt. In <strong>den</strong> <strong>für</strong> private Stellen gelten<strong>den</strong> Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

ist ein Akteneinsichtsrecht der Betroffenen nicht enthalten. Diese haben<br />

somit lediglich ein Auskunftsrecht, das auch nach der geplanten Neufassung des § 34 BDSG

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