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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4.8 Rentenversicherung<br />

4.8.1 <strong>Datenschutz</strong> bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV<br />

Auf Anfrage eines Steuerberaters habe ich mich im Berichtszeitraum dazu geäußert, inwieweit<br />

die Prüfer der Rentenversicherungsträger bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV Einsicht<br />

in Unterlagen und Dateien verlangen dürfen, die nicht speziell die Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

betreffen, sondern einen darüber hinausgehen<strong>den</strong> Einblick in die Vermögensverhältnisse<br />

und geschäftlichen Dispositionen des Arbeitgebers gewähren. Zu beantworten war außerdem,<br />

ob eine Prüfung über <strong>den</strong> Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung hinaus zu ihrer Zulässigkeit<br />

im Einzelfall ggf. besonders begründet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Ziel der nach § 28 p SGB IV vorgeschriebenen Arbeitgeberprüfungen durch die Träger der<br />

Rentenversicherung ist insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />

<strong>für</strong> die Arbeitnehmer. § 6 Abs. 3 S. 1 der Beitragsüberwa-<br />

chungsverordnung (BÜVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.05.<strong>19</strong>96 berechtigt<br />

die Prüfer deshalb, „beim Arbeitgeber über <strong>den</strong> Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

jedoch nicht über <strong>den</strong> Bereich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen“.<br />

Wie mir seitens der Rentenversicherung nachvollziehbar dargelegt wurde, kommt der Ausdehnung<br />

der Prüfung über Lohn- und Gehaltskonten hinaus deshalb grundlegende Bedeutung zu,<br />

weil sich bei Prüfungen immer wieder zeigt, dass manche Arbeitgeber Sachverhalte konstruierten,<br />

um die Versicherungspflicht zu umgehen. Zwar kann die Prüfung der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

bei so genanntem Lohnsplitting noch ausreichen, um eine versicherungs- und beitragsrechtliche<br />

Würdigung der Sachverhalte vornehmen zu können; wenn aber Löhne verdeckt ausgezahlt<br />

oder Lohnzahlungen nicht über Lohn- und Gehaltskonten gebucht wer<strong>den</strong>, ist eine abschließende<br />

Prüfung der Versichungs- und Beitragspflicht nur unter Einbeziehung des gesamten<br />

Rechnungswesens möglich. Ebenso erfolgt die Abwicklung der Geschäftsvorfälle mit eventuellen<br />

Scheinselbstständigen – als Dienst- oder Werksvertragsleistungen – naturgemäß immer außerhalb<br />

der Lohn- und Gehaltsabrechnung, aber innerhalb des Rechnungswesens.

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