31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Staat auf Ersuchen der ausländischen Polizeidienststelle von der bayerischen Polizei u.a. mitgeteilt,<br />

ob der Betroffene in polizeilichen Dateien gespeichert ist.<br />

Eine solche Datenübermittlung kann sich - soweit die Polizei aufgrund über- oder zwischenstaatlicher<br />

Vereinbarungen über Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen nicht dazu<br />

verpflichtet ist - nur auf Art. 40 Abs. 5 Nr. 2 PAG stützen. Danach kann die Polizei personenbezogene<br />

Daten auf Ersuchen an Behör<strong>den</strong> und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs<br />

des Grundgesetzes übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch <strong>den</strong><br />

Empfänger erforderlich ist. Die von mir festgestellten Datenübermittlungen wur<strong>den</strong> nach Mitteilung<br />

der Polizei zur Bekämpfung der Kfz-Verschiebung durchgeführt. Erhebliche Gefahr ist<br />

eine Gefahr <strong>für</strong> ein bedeutsames Rechtsgut und setzt bei Sachwerten voraus, dass eine Gefahr <strong>für</strong><br />

nicht unwesentliche Vermögenswerte besteht. Diese Voraussetzung dürfte bei Vorliegen des<br />

Verdachts der Verschiebung eines Kfz regelmäßig gegeben sein. Bei einigen der von mir festge-<br />

stellten Datenübermittlungen war aber nicht ersichtlich, dass die bayerischen Polizeibeamten<br />

über ausreichende Informationen verfügten, um diesen Verdacht bejahen zu können. Zumindest<br />

waren solche Informationen nicht dokumentiert. Ich habe deshalb gebeten, von Datenübermittlungen<br />

künftig Abstand zu nehmen, wenn die Erforderlichkeit nicht nachvollziehbar begründet<br />

ist. Andernfalls werde ich eine Beanstandung dieser Verfahrensweise prüfen.<br />

Hinzu kommt, dass die Übermittlung der pauschalen Information, der Betroffene sei in polizeilichen<br />

Dateien gespeichert, wegen ihrer Undifferenziertheit keine geeignete Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Entscheidung der ausländischen Polizei darstellt, ob und ggf. welche Maßnahmen gegen <strong>den</strong><br />

Betroffenen zu treffen sind. Ganz im Gegenteil besteht <strong>für</strong> diesen die Gefahr, dass im Zusam-<br />

menhang mit Kfz-Verschiebung nicht relevante Erkenntnisse zu Fehlentscheidungen der ausländischen<br />

Polizei führen. So könnte der Betroffene in polizeilichen Dateien z. B. wegen übler<br />

Nachrede oder Beleidigung gespeichert sein. Zur Verdachtsschöpfung bei der Bekämpfung von<br />

Kfz-Verschiebungen wäre diese Speicherung zweifellos irrelevant. Aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht sollten solche Mitteilungen deshalb unterbleiben. Auch hier werde ich bei Fortsetzung des<br />

bisherigen Verfahrens eine Beanstandung prüfen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!