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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.1.7 Behandlung eines Rechnungsprüfungsberichts in öffentlicher Sitzung<br />

<strong>Der</strong> Verwaltungs- und Personalausschuss einer Stadt beschäftigte sich in öffentlicher Sitzung mit<br />

verschie<strong>den</strong>en Feststellungen eines Prüfungsberichts des <strong>Bayerische</strong>n Kommunalen Prüfungsverbands<br />

über die städtischen Zulagenregelungen. Eine Feststellung betraf die Eingruppierung<br />

sowie die Zahlung von Zulagen und Pauschalen an einen Bediensteten. <strong>Der</strong> Bericht enthielt zwar<br />

nicht dessen Namen, wohl aber seine Funktion als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats. <strong>Der</strong><br />

Bericht war anschließend unter Namensnennung Gegenstand der Berichterstattung in der örtlichen<br />

Presse.<br />

Über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Stadtrats und seiner Aus-<br />

schüsse ist nach Art. 52 Abs. 2 GO zu entschei<strong>den</strong>; demnach sind Sitzungen öffentlich, soweit<br />

nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner<br />

entgegenstehen. Personalangelegenheiten sind danach in der Regel in nicht-öffentlicher Sitzung<br />

zu behandeln. Im Bericht war der Name des betroffenen Bediensteten zwar nicht genannt, der<br />

Zusammenhang zwischen Funktion und Stelleninhaber war wegen der besonderen Stellung des<br />

Betroffenen als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats jedoch ohne weiteres herstellbar. Auf diese<br />

Weise wur<strong>den</strong> die im Bericht enthaltenen personenbezogenen Daten wie Höhergruppierung,<br />

Zulagen und Rufbereitschaftspauschale bekannt gemacht. Diese sensiblen personenbezogenen<br />

Daten sind dem Begriff „Personalangelegenheiten“ zuzuordnen. Die berechtigten Ansprüche des<br />

Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre waren höher zu werten, als das Informationsinter-<br />

esse der Öffentlichkeit. Da der Betroffene durch die Bekanntgabe seiner personenbezogenen<br />

Daten in seiner privaten und dienstlichen Stellung maßgeblich beeinträchtigt wurde, habe ich die<br />

Behandlung des ihn betreffen<strong>den</strong> Teils des Prüfungsberichts in öffentlicher Sitzung beanstandet.

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