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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Zu be<strong>den</strong>ken ist auch, dass die von mir eingangs erwähnte Einwilligungslösung auch die Angabe<br />

der jeweiligen persönlichen Steuernummer umfassen könnte, was die Schaffung eines neuen<br />

I<strong>den</strong>t-Merkmals unnötig machen würde.<br />

Neben normenklaren Regelungen (Hinweis auf § 150 Abs. 6 AO und § 41 b Abs. 1 EStG) muss<br />

auch sichergestellt wer<strong>den</strong>, dass Arbeitnehmern bei Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte<br />

die gesetzlich zu bescheinigen<strong>den</strong> Merkmale zusätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt<br />

wer<strong>den</strong>, um etwaige Fehlbescheinigungen des Arbeitgebers bzw. fehlerhafte Eingaben im<br />

Steuerbescheid erkennen zu können.<br />

Für <strong>den</strong> Arbeitnehmer ist positiv zu werten, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel eine Kenntnis-<br />

nahme der bisher bescheinigten Lohnsteuerdaten durch <strong>den</strong> neuen Arbeitgeber derzeit nicht vorgesehen<br />

ist.<br />

Ich habe gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen deutlich gemacht, dass ich hinsichtlich<br />

weiterer Überlegungen zur Einführung einer elektronischen Lohnsteuerkarte einen kritischen<br />

Dialog <strong>für</strong> erforderlich halte.

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