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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12 Personalwesen<br />

12.1 Personalakten<br />

12.1.1 Übertragung der Beihilfesachbearbeitung auf Dritte<br />

Im Berichtszeitraum sind einige Kommunen mit der Frage an mich herangetreten, inwieweit eine<br />

Übertragung der Beihilfesachbearbeitung auf außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn stehende<br />

Dritte zulässig sei. Es wur<strong>den</strong> sowohl die Möglichkeit kommunaler Zusammenarbeit als auch<br />

die Übertragung auf private Stellen (z. B. in Form einer GmbH) angesprochen. Eine Auslagerung<br />

der Beihilfesachbearbeitung ist wegen der damit verbun<strong>den</strong>en Trennung von Personalverwaltung<br />

und Beihilfefestsetzung (vgl. 17. Tätigkeitsbericht, Nr. 12.2) einerseits zu begrüßen. Auf<br />

der anderen Seite sollte mit der Verlagerung keine Verschlechterung des <strong>Datenschutz</strong>niveaus<br />

bezüglich der Beihilfeunterlagen der Betroffenen verbun<strong>den</strong> sein.<br />

- Kommunale Zusammenarbeit<br />

Wird die Beihilfesachbearbeitung von einer Dienststelle einer anderen kommunalen Körper-<br />

schaft im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen kommunalen Zusammenarbeit wahrgenommen,<br />

die ja zum Zweck hat, originär getrennte Aufgaben gemeinschaftlich zu erfüllen, stehen<br />

beamtenrechtliche Regelungen nicht entgegen, soweit eine Zusammenarbeit nach <strong>den</strong> kommunalrechtlichen<br />

Vorschriften zulässig ist (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG,<br />

Handb. XIV. 9.d.cc). Durch die Aufgabenübertragung der Beihilfesachbearbeitung durch<br />

Zweckvereinbarung auf eine andere Gebietskörperschaft fungiert diese künftig als „Dienststelle“<br />

der bisher zuständigen Kommune (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bayer. Besoldungsgesetz-BayBesG).<br />

Die Schutzvorschriften <strong>für</strong> Beihilfeunterlagen gelten hier in vollem Umfang (vgl. die Übertragung<br />

der Beihilfesachbearbeitung im staatlichen Bereich auf die Bezirksfinanzdirektionen).<br />

- Beihilfeabrechnung durch private Stellen<br />

Schon bisher konnten Gemein<strong>den</strong>, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Staates

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