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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

3.2 Medizinische Forschungsvorhaben<br />

3.2.1 Prospektive Analyse der Drogentoten in Bayern <strong>19</strong>99<br />

Ein wissenschaftliches Institut führt ein vom <strong>Bayerische</strong>n Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie, Frauen und Gesundheit gefördertes Projekt „Analyse der Drogentodesfälle<br />

in Bayern“ durch. Ziel dieses Projekts ist es, die Hintergründe zu erhellen, die zum Anstieg der<br />

Zahl der Drogentoten in Bayern seit dem Jahr <strong>19</strong>97 geführt haben. Das Ministerium trat mit der<br />

Bitte an mich heran, die Teilstudie „Prospektive Analyse der Drogentoten in Bayern <strong>19</strong>99“ aus<br />

datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen und ggf. Hinweise <strong>für</strong> eine datenschutzgerechte Ausgestaltung<br />

zu geben.<br />

Für diese Studie müssen Informationen über die Lebensumstände der Drogentoten aus verschie-<br />

<strong>den</strong>en Quellen zusammengetragen und verknüpft wer<strong>den</strong>. So wer<strong>den</strong> polizeiliche und staatsanwaltliche<br />

Ermittlungsakten gesichtet sowie Institutionen des Drogenhilfesystems, substituierende<br />

niedergelassene Ärzte, Angehörige und Personen aus dem sozialen Umfeld des Verstorbenen<br />

befragt. Dazu wur<strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>e Erhebungsbögen entwickelt, die <strong>für</strong> niedergelassene Ärzte,<br />

<strong>für</strong> Einrichtungen der Drogenhilfe, <strong>für</strong> die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten<br />

und <strong>für</strong> die Angehörigen des Drogentoten Anwendung fin<strong>den</strong>.<br />

Ich habe in einer Besprechung mit dem Ministerium, dem Forschungsinstitut und weiteren öf-<br />

fentlichen Stellen hervorgehoben, dass zur Übermittlung personenbezogener bzw. personenbeziehbarer<br />

Daten der Verstorbenen an das Institut dort eine besondere Offenbarungsbefugnis erforderlich<br />

ist, wo die Schweigepflicht der befragten Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter etc. gemäß<br />

§ 203 Abs. 1 StGB beachtet wer<strong>den</strong> muss. Für die Befragung der Angehörigen und Bekannten<br />

des Drogentoten über deren eigene Wahrnehmungen hielt ich grundsätzlich eine Datenerhebung<br />

mit deren freiwilliger und informierter Einwilligung <strong>für</strong> möglich. Wegen der problematischen<br />

Frage, ob Angehörige überhaupt in die Verarbeitung medizinischer und sonst besonders<br />

geschützter Daten Verstorbener einwilligen können (höchstpersönliches Recht) erzielte<br />

ich Einigkeit über die Verwendung eines Pseudonymisierungsverfahrens.

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