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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

____________________________________________________________________________<br />

4.3 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)<br />

4.3.1 Verpflichtung von (Zahn-)Ärzten zur Übersendung von Behandlungsunterlagen an<br />

<strong>den</strong> MDK<br />

Soweit die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder<br />

Prüfung durch <strong>den</strong> MDK veranlasst haben, sind die Leistungserbringer, also insbesondere<br />

(Zahn-)Ärzte nach § 276 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SGB V verpflichtet, „Sozialdaten“ auf Anforderung<br />

des MDK unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies <strong>für</strong> die gutachtliche Stellungnahme<br />

und Prüfung erforderlich ist. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) bat mich<br />

um datenschutzrechtliche Bewertung, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Sozi-<br />

aldaten“ zu verstehen sei. Hintergrund der Anfrage war, dass der MDK und Krankenkassen darunter<br />

auch Behandlungsunterlagen wie bspw. Röntgenaufnahmen, Zahnmodelle, Karten aus der<br />

Patientenkartei des (Zahn-)Arztes usw. rechnen.<br />

Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche<br />

Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35<br />

SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben,<br />

verarbeitet oder genutzt wer<strong>den</strong>. Darunter fallen auch Patientendaten. Dies gilt unabhängig da-<br />

von, ob solche Einzelangaben auf einem Datenträger wie z. B. einer Karteikarte, einem Zahnabdruck,<br />

einem Röntgenbild, Röntgen-CT oder einer Kernspinaufnahme gespeichert sind oder aber<br />

in einem ärztlichen Bericht oder Gutachten.<br />

Laut Gesetzesbegründung zu § 276 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SGB V sieht der Gesetzgeber darin „auch<br />

eine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Übermittlung des Krankenhausentlassungsberichts an <strong>den</strong> Medizinischen<br />

Dienst, soweit erforderlich“. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,<br />

dass der Begriff „Sozialdaten“ insoweit durchaus auch Behandlungsunterlagen umfassen<br />

kann und <strong>für</strong> <strong>den</strong> MDK nicht etwa nur mündliche oder speziell zu dieser Auskunftserteilung neu<br />

verfasste schriftliche Auskünfte als erforderlich in Betracht kommen können.<br />

„Sozialdaten“ i.S.d. § 276 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SGB V umfassen damit grundsätzlich alle die Behandlung<br />

eines Patienten betreffen<strong>den</strong> Auskünfte und Unterlagen einschließlich bspw. solcher

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