31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

geheimnis verbun<strong>den</strong> sind und die Nutzung datenschutzfreundlicher Technologien (z. B. prepaid<br />

cards) nicht konterkariert wird.<br />

Anlage 5: Entschließung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes<br />

und der Länder vom 16.08.<strong>19</strong>99:<br />

Angemessener <strong>Datenschutz</strong> auch <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder begrüßen, dass die Bundesregierung<br />

<strong>den</strong> Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft vorgelegt hat.<br />

Damit wird die seit Jahren erhobene Forderung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nach einer bereichsspezifischen<br />

gesetzlichen Regelung aufgegriffen.<br />

Diese Regelung muss das Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse des Staates im Rahmen des<br />

gesetzlichen Zwecks der Untersuchungshaft berücksichtigen. Gleichzeitig sind jedoch das Persönlichkeitsrecht<br />

der Gefangenen sowie die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf wirksame<br />

Verteidigung im Strafverfahren angemessen zur Geltung zu bringen.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt diesem Anliegen durch differenzierende Vorschriften<br />

teilweise Rechnung, lässt allerdings noch Raum <strong>für</strong> datenschutzrechtliche Verbesse-<br />

rungen. Die Stellungnahme des Bundesrates betont demgegenüber einseitig das staatliche Vollzugsinteresse<br />

und entfernt sich damit deutlich vom Ziel einer sorgfältigen Güterabwägung.<br />

Nach Auffassung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder muss die gesetzliche<br />

Regelung insbesondere folgen<strong>den</strong> Anforderungen genügen:<br />

Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates, von einer inhaltlichen Überwachung nur ausnahmsweise<br />

nach dem Ermessen des Gerichts abzusehen, sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />

an der Konzeption der Bundesregierung festgehalten wer<strong>den</strong>. <strong>Der</strong> Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

differenziert bei der Überwachung der Unterhaltung mit Besucherinnen und Besuchern<br />

sowie bei der Kontrolle des Textes von Schriftstücken sachgerecht nach Haftgrün<strong>den</strong>. Nur im<br />

Falle der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr sollten diese Maßnahmen unmittelbar

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!