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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

3.6 Patienten-Verlaufsinformation vom aufnehmen<strong>den</strong> Krankenhausarzt an <strong>den</strong> Patienten<br />

überbringen<strong>den</strong> Notarzt<br />

Die <strong>Bayerische</strong> Landesärztekammer ist mit der Frage an mich herangetreten, ob eine sog.<br />

„Rückwärtsinformation“ vom aufnehmen<strong>den</strong> Krankenhausarzt an <strong>den</strong> Patienten überbringen<strong>den</strong><br />

Notarzt datenschutzrechtlich zulässig sei. Inhaltlich ging es dabei im Wesentlichen um folgende<br />

Fragestellung: Ein Notarzt behandelt einen Patienten im Rahmen der Erstversorgung. Nach der<br />

Einlieferung dieses Patienten in ein Krankenhaus bricht im Regelfall der Kontakt zwischen bei<strong>den</strong><br />

ab, sodass der Notarzt die Qualität seiner ärztlichen Hilfsmaßnahmen nicht beurteilen kann.<br />

Die <strong>Bayerische</strong> Landesärztekammer wollte wissen, ob es aus datenschutzrechtlicher Sicht mög-<br />

lich wäre, dem Notarzt diesbezügliche Informationen (weiterer Krankheitsverlauf etc.) <strong>für</strong> seine<br />

(individuelle) Qualitätssicherung zu übermitteln.<br />

Die damit verbun<strong>den</strong>en Fragen wur<strong>den</strong> im Arbeitskreis Gesundheit und Soziales der Konferenz<br />

der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder diskutiert, wobei sich herausstellte, dass<br />

eine bundeseinheitliche Lösung wegen der unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen<br />

ausscheidet. Weiterhin fand unter meiner Beteiligung eine Besprechung mit Vertretern der <strong>Bayerische</strong>n<br />

Staatsministerien des Innern und <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit<br />

bei der <strong>Bayerische</strong>n Landesärztekammer statt. Das wesentliche Ergebnis dieser Unterredung<br />

erschien bereits im Oktoberheft <strong>19</strong>99 des <strong>Bayerische</strong>n Ärzteblatts. Folgende Stichpunkte<br />

der datenschutzrechtlichen Bewertung betrachte ich als wesentlich:<br />

─ Weder das <strong>Bayerische</strong> Krankenhausgesetz (BayKrG) noch das <strong>Bayerische</strong> Rettungsdienstgesetz<br />

(BayRDG) enthält eine spezielle Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die „Rückwärts-Information“, die<br />

es einem Notarzt ermöglicht, die erforderlichen Patientendaten von einem Krankenhaus ohne<br />

(ausdrückliche) Einwilligung des Patienten zu erhalten.<br />

─ Art. 27 Abs. 5 Satz 2 BayKrG bestimmt allerdings u.a., dass eine Offenbarung von Patientendaten<br />

an Vorbehandelnde zulässig ist, soweit das Einverständnis der Patienten anzunehmen<br />

ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht halte ich es <strong>für</strong> einen gewissen Übergangszeitraum<br />

bis zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage <strong>für</strong> vertretbar, aufgrund dieser Regelung be-

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