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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.1.5 Behandlung dienstlicher Rügen und Abmahnungen<br />

Durch eine Eingabe wurde ich darauf aufmerksam, dass in einem Krankenhaus die Abschrift<br />

eines Schreibens, das eine dienstliche Rüge enthielt, in einem unverschlossenen Umschlag der<br />

Krankenhauspforte zugeleitet wor<strong>den</strong> war. Dort sollte es <strong>für</strong> die Oberschwester hinterlegt wer<strong>den</strong>.<br />

Andere Beschäftigte des Krankenhauses als die Adressatin hatten von dem Inhalt Kenntnis<br />

genommen.<br />

Dieses Vorgehen habe ich gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG als datenschutzrechtlichen Ver-<br />

stoß beanstandet. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDSG, der gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayDSG in diesem Fall<br />

anzuwen<strong>den</strong> war, sieht vor, dass alle öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten verar-<br />

beiten, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich<br />

sind, um die Ausführungen der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten.<br />

Erforderlich wäre hier die Zuleitung der Abschrift in einem verschlossenen Umschlag mit dem<br />

Namen der Adressatin gewesen, da dadurch selbst bei einem Einlegen in ein falsches Postfach<br />

eine Kenntnisnahme durch eine andere Person hätte verhindert wer<strong>den</strong> können. Angesichts des<br />

geringen Aufwands und der Sensibilität der in dem Schreiben enthaltenen personenbezogenen<br />

Daten, die nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmt waren, wäre dies auch angemessen<br />

gewesen.<br />

Weiterhin ist in ähnlichem Zusammenhang in einem anderen Fall die Frage an mich herangetragen<br />

wor<strong>den</strong>, ob es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sei, auf der Empfangsbestätigung<br />

einer Abmahnung <strong>den</strong> Betreff „Abmahnung“ aufzunehmen. Ich habe mich dahingehend geäußert,<br />

dass auch der auf einer Empfangsbestätigung stehende Betreff „Abmahnung“ einen Verstoß<br />

gegen § 9 Satz 1 BDSG darstellt. Zwar wurde die Abmahnung in diesem Fall dem Betroffenen –<br />

wie erforderlich – in einem verschlossenen Umschlag zugestellt. Trotzdem konnten wegen des<br />

Betreffs andere als die zuständigen Personen (z.B. Sachbearbeiter der Personalabteilung) und der<br />

Betroffene selbst Kenntnis vom Gegenstand des Schreibens nehmen. Die Empfangsbestätigung<br />

hätte z.B. nur <strong>den</strong> Betreff „Schreiben vom ...“ tragen können. Angesichts der Sensibilität des<br />

Datums, das nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmt ist, wäre dies auch angemessen<br />

gewesen.

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