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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

In der Datei einer Polizeidirektion wur<strong>den</strong> die Ehemänner von Prostituierten als potenzielle Zuhälter<br />

gespeichert. Ausreichende Anhaltspunkte <strong>für</strong> diese Annahme konnte ich nicht feststellen.<br />

Die Tatsache, dass die Ehemänner der Prostituierten arbeitslos bzw. Alkoholiker waren, begründet<br />

noch nicht <strong>den</strong> Verdacht der Zuhälterei. Nach längerer Überzeugungsarbeit bei der speichern<strong>den</strong><br />

Polizeidienststelle wur<strong>den</strong> die Speicherungen gelöscht.<br />

Bei einer weiteren Polizeidienststelle habe ich festgestellt, dass die automatische Fristverlängerung<br />

(vgl. Nr. 5.3.1.2) auch auf die Speicherungsfristen von Personen ausgedehnt wurde, die<br />

nicht Beschuldigte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren waren (z.B. Prostituierte,<br />

die ihre Tätigkeit legal ausüben). Diesem Verfahren habe ich widersprochen. Eine Speicherungsverlängerung<br />

im Rahmen der sog. Mitziehautomatik kommt gem. Art. 38 Abs. 2 Satz 5<br />

PAG nur bei der Speicherung personenbezogener Daten in Betracht, die gem. Art. 38 Abs. 2 Satz<br />

1 PAG im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen wur<strong>den</strong> oder von Personen,<br />

die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Die Speicherung der Daten anderer Personen<br />

erfolgt nach Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 PAG. Eine Mitziehautomatik sehen diese<br />

Vorschriften nicht vor. Ich habe die Polizei aufgefordert, die Errichtungsanordnung entsprechend<br />

zu korrigieren. Eine Antwort steht noch aus.<br />

5.3.7 Datei „LAGE B“<br />

Bei einer Polizeidirektion habe ich die Speicherungen in einer Lagedatei „LAGE B“ (vgl. auch<br />

Nr. 5.4.1) geprüft.<br />

Ich habe bemängelt, dass ein Teil der in die Datei LAGE B übernommenen Sachverhalte ohne<br />

ausreichende Prüfung der Erforderlichkeit über einen vorgegebenen Verteilerschlüssel als täglicher<br />

Lagebericht per Fernschreiben an andere Polizeidienststellen übersandt wurde. Neben <strong>den</strong><br />

nachgeordneten Polizeiinspektionen, dem Polizeipräsidium, benachbarten Polizeidirektionen und<br />

der zuständigen Staatsanwaltschaft erhielten auch Polizeidienststellen Ba<strong>den</strong>-Württembergs diesen<br />

Lagebericht. Die dabei übermittelten Sachverhalte enthielten zum Teil personenbezogene<br />

Daten von Geschädigten und Tatverdächtigen.<br />

Grundsätzlich kann die Polizei nach Art. 40 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz (PAG) personenbezogene<br />

Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher

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