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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Eine Beschränkung der Vorlage auf die Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen sind,<br />

ist im <strong>Bayerische</strong>n Gleichstellungsgesetz nicht vorgesehen. Bereits die Zusammenstellung des<br />

aussichtsreichsten Bewerberkreises ist nach Auffassung des Finanzministeriums Ergebnis einer<br />

Auswahlentscheidung. Schon in diesem Stadium könnten Auswahlkriterien angewandt wer<strong>den</strong>,<br />

die sich nicht allein an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientieren oder die von<br />

Art. 8 BayGlG vorgegebene Zielsetzung unberücksichtigt ließen. Das habe ich auch im Hinblick<br />

auf die ausdrücklich geregelte Verschwiegenheitspflicht der Gleichstellungsbeauftragten in<br />

Art. 18 Abs. 4 BayGlG akzeptiert.<br />

Bewerberlisten<br />

Eine Offenlegung von Bewerberlisten, die Unterlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BayGlG darstellen,<br />

erscheint im Falle einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten notwendig, um eine<br />

sachgerechte Ausübung der Kontrollfunktion zu ermöglichen. Soweit es sich bei diesen Listen<br />

lediglich um eine Zusammenfassung der Bewerbungsunterlagen handelt, besteht aufgrund des<br />

umfassen<strong>den</strong> Einsichtsrechts der Gleichstellungsbeauftragten in die Bewerbungsunterlagen <strong>für</strong><br />

eine Anonymisierung zum Schutz der Interessen der Bewerber kein Bedürfnis. Aber auch <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Fall, dass die Bewerberlisten darüber hinausgehende Angaben enthalten, erscheint eine Anonymisierung<br />

im Hinblick auf die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht sachgerecht.<br />

Hier<strong>für</strong> muss sie nach Art. 17 Abs. 1 BayGlG die konkrete Einstellungsentscheidung nachvollziehen<br />

können. Dazu müssen regelmäßig die in <strong>den</strong> Bewerberlisten gesammelten Daten konkre-<br />

ten Personen zugeordnet wer<strong>den</strong> können.

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