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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Da derartige Vorrichtungen bei einem Fax-Versand mittels PC aufgrund des verwendeten Protokolls<br />

derzeit noch nicht zur Verfügung stehen, muss – außer wenn dadurch in einem Notfall<br />

eine nicht zumutbare Zeitverzögerung entstehen würde – ein Versand sensibler personenbezogener<br />

Daten online per Fax unterbleiben.<br />

Als weitere Möglichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenübertragung könnten<br />

i<strong>den</strong>tifizierende personenbezogene Merkmale durch ein Pseudonym ersetzt und die Zusammenführung<br />

von Pseudonymen und personenbezogene Daten auf einem getrennten Weg (z. B. mittels<br />

Telefon) durchgeführt wer<strong>den</strong>. Dies stellt allerdings einen erheblichen organisatorischen<br />

Aufwand dar.<br />

Auf jedem Fall sind die üblichen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten wie Sicherstellung der<br />

Empfängernummer, Sicherstellung, dass nur der berechtigte Empfänger das Fax erhält.<br />

E-Mail<br />

Wendet sich ein Betroffener per E-Mail an eine Behörde, so hat die Behörde bei ihrer Antwort<br />

zu prüfen, ob der Inhalt schutzwürdige Daten enthält. Ist das der Fall, muss diese E-Mail ver-<br />

schlüsselt versandt wer<strong>den</strong>. Wenn der Absender seinen Schlüssel nicht angegeben hat, muss die<br />

Behörde diesen entweder erfragen oder die Antwort auf herkömmliche Art mit der Post in einem<br />

verschlossenen Umschlag versen<strong>den</strong>. Es darf keinesfalls der Schluss gezogen wer<strong>den</strong>, wenn der<br />

Anfragende eine unverschlüsselte E-Mail schickt, kann die Behörde diesen Versandweg eben-<br />

falls ungeprüft nutzen.

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