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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>Der</strong> vorstehend dargelegte Prüfungsumfang gilt gemäß § 7 Abs. 1 BÜVO entsprechend, wenn<br />

die Arbeitgeber-Prüfung statt bei diesem beim Steuerberater erfolgt, der im Auftrag des Arbeitgebers<br />

Löhne und Gehälter abrechnet. Aufgrund der bereichsspezifischen Prüfungsregelungen<br />

der §§ 28 p SGB IV, 6 und 7 BÜVO verstößt ein Steuerberater nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht<br />

nach § 57 StBerG, wenn er bei der Arbeitgeber-Prüfung über Unterlagen betreffend<br />

die Lohn- und Gehaltsabrechnung hinaus auch die von § 6 Abs. 3 BÜVO umfassten Unterlagen<br />

über <strong>den</strong> Bereich des Rechnungswesens im Übrigen vorlegt.

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