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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Polizei (INPOL). Diese Löschung einer Fahndungsausschreibung hatte eine automatische Fristenverlängerung<br />

<strong>für</strong> alle weiteren zur Person gespeicherten Unterlagen im KAN zur Folge. Im<br />

Einzelfall kann das eine Fristverlängerung bis zu zehn Jahren bedeuten.<br />

Zwar beginnt die Speicherungsfrist nach Art. 38 Abs. 2 Satz 5 PAG nicht vor Entlassung des<br />

Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung<br />

verbun<strong>den</strong>en Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese Regelung lässt sich aber nicht - wie<br />

vom BLKA angenommen - entsprechend auf <strong>den</strong> Zeitpunkt der Löschung der Fahndungsausschreibung<br />

übertragen. Das BLKA hat das akzeptiert und <strong>den</strong> Fehler bereinigt. Nunmehr wird<br />

nach Ablauf der Frist die Fahndungsausschreibung wie bisher gelöscht, die Löschung beeinflusst<br />

nicht mehr die Speicherungsdauer weiterer im KAN gespeicherter Unterlagen.<br />

5.3.1.3 Manuelle Fristenverlängerung<br />

Nach Art. 38 Abs. 3 PAG können abweichend von <strong>den</strong> Regelspeicherungsfristen (zehn Jahre bei<br />

Erwachsenen, fünf Jahre bei Jugendlichen und zwei Jahre bei Kindern) längere Fristen festgelegt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine polizeiliche Beobachtung nach Art. 36 PAG vorliegen.<br />

Dies ist der Fall, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen<br />

Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl.<br />

Art. 30 Abs. 5 PAG) begehen wird oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person<br />

Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Eine Verlängerung der Speicherungsfrist<br />

um bis zu drei Jahren kommt unter <strong>den</strong> gleichen Voraussetzungen in Betracht.<br />

Eine solche manuelle Fristenverlängerung habe ich bisher bei der Polizei mit einer Ausnahme<br />

nicht feststellen können. In diesem Fall wurde eine Speicherung unmittelbar vor Erreichen des<br />

Löschungs- bzw. Überprüfungszeitpunkts vom polizeilichen Sachbearbeiter um drei Jahre verlängert.<br />

Als Begründung war auf der Kriminalakte vermerkt: „Verlängert wegen Schwere der<br />

Tat“. Auf Nachfrage teilte mir die Polizei mit, dass bei dem Betroffenen Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen wür<strong>den</strong>, dass er Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. <strong>Der</strong> Betroffene<br />

sei wegen eines Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz (Haschisch-Schmuggel) zu<br />

einer Freiheitsstrafe verurteilt wor<strong>den</strong>. Polizeiliche Erfahrungen zeigten, dass Personen, die

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