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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

berin der Firma. <strong>Der</strong> Raum ist durch entsprechende Schlösser gesichert. Die Krankenhäuser bekommen<br />

Zutritt nur über die Inhaberin der Firma. Schließlich wurde der Inhaberin der Firma die<br />

Anweisung und Überwachung ihrer Mitarbeiter bei der Vorbereitung und Durchführung der Mikroverfilmung<br />

der Patientendaten übertragen.<br />

Ich habe dieses Vorgehen gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beanstandet, da auch der geltend<br />

gemachte Art. 27 Abs. 4 Satz 6 des <strong>Bayerische</strong>n Krankenhausgesetzes (BayKrG) <strong>für</strong> diese Vorgehensweise<br />

keine Rechtsgrundlage bietet, das Verfahren vielmehr eine Umgehung dieser Vorschrift<br />

darstellt.<br />

Patientendaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen ohne Einwilligung des<br />

Patienten oder eine sonstige Offenbarungsbefugnis Dritten nicht zur Kenntnis gebracht wer<strong>den</strong>.<br />

Nach Art. 27 Abs. 4 Satz 5 BayKrG kann sich ein Krankenhaus zur Mikroverfilmung von Patientendaten<br />

anderer Personen oder Stellen bedienen, wenn es sicherstellt, dass beim Auftragneh-<br />

mer die besonderen Schutzmaßnahmen nach Art. 27 Abs. 6 BayKrG eingehalten wer<strong>den</strong> und<br />

solange keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass durch die Art und Ausführung der Auftrags-<br />

datenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt wer<strong>den</strong>. Art. 27 Abs. 4<br />

Satz 6 BayKrG bestimmt darüber hinaus, dass zur Mikroverfilmung von Patientendaten, die<br />

nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Patienten erforderlich sind (sog. Gesundheitsdaten),<br />

sich ein Krankenhaus nur anderer Krankenhäuser bedienen darf. Rechtlicher Hintergrund<br />

dieser Bestimmung ist neben der ärztlichen Schweigepflicht insbesondere die Erhaltung des Beschlagnahmeschutzes<br />

<strong>für</strong> diese sensiblen Daten in einem Krankenhaus (§ 97 Abs. 2 Satz 2<br />

StPO).<br />

Art. 27 Abs. 4 Satz 6 BayKrG ist nach der Entscheidung des <strong>Bayerische</strong>n Verfassungsgerichtshofs<br />

vom 6. April <strong>19</strong>89 (Az.: Vf. 2-VII-87; BayVBl <strong>19</strong>89, 397) verfassungsgemäß. Das Gericht<br />

hat unter anderem ausgeführt, dass diese Bestimmung es <strong>den</strong> Krankenhäusern nicht verwehre,<br />

medizinische Daten in einer dem Art. 26 Abs. 4 Satz 5 BayKrG a.F. (jetzt: Art. 27 Abs. 4 Satz 6<br />

BayKrG) entsprechen<strong>den</strong> Ausgestaltung innerhalb des Krankenhauses durch Dritte mikroverfilmen<br />

zu lassen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom<br />

Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 25. September <strong>19</strong>90 nicht zur Entscheidung angenommen<br />

(NJW <strong>19</strong>91, 2952).

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