31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

3.8 <strong>Datenschutz</strong> in <strong>den</strong> Gesundheitsabteilungen der Landratsämter<br />

Ich habe mich bereits in früheren Tätigkeitsberichten (vgl. 10. TB, Nr. 2.3; 11. TB, Nr. 2.2;<br />

13. TB, Nr. 2.2, 14. TB, Nr. 2.1; 15. TB, Nr. 2.4; 16. TB, Nr. 2.4 und 17. TB, Nr. 3.5) mit in Ge-<br />

sundheitsämtern auftreten<strong>den</strong> datenschutzrechtlichen Fragen beschäftigt. Insbesondere die Eingliederung<br />

der staatlichen Gesundheits- und Veterinärämter in die Landratsämter wirft datenschutzrechtliche<br />

Fragen auf. Ich weise hierzu auf die genannten Ausführungen im 17. TB hin.<br />

<strong>Datenschutz</strong>rechtliche Leitlinie dieser Eingliederung muss sein, dass sie <strong>für</strong> die Betroffenen<br />

nicht zu einer Verschlechterung ihrer datenschutzrechtlichen Position gegenüber dem früheren<br />

Zustand führen darf.<br />

Im Einzelnen ist mir bei der Prüfung der Gesundheitsabteilung eines Landratsamts Folgendes<br />

aufgefallen:<br />

- Für die interne Organisation der Gesundheitsabteilung eines Landratsamtes gibt es Mustergeschäftsverteilungspläne<br />

<strong>für</strong> die Landratsämter in der Bekanntmachung des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Staatsministeriums des Innern vom 04. Januar <strong>19</strong>96 (IZ7-0211.4). Die dort vorgeschlagene<br />

Aufteilung der Gesundheitsabteilung in drei Sachgebiete entspricht <strong>den</strong> datenschutzrechtli-<br />

chen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 Gesundheitsdienstegesetz (GDG), wonach die<br />

Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote durch angemessene Maß-<br />

nahmen auch organisatorisch sicher zu stellen ist. Die organisatorische Absicherung des<br />

Verwertungsverbots des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GDG erfolgt dadurch, dass einem Sachgebiet<br />

der Bereich der freiwilligen gesundheitlichen Aufklärung und Beratung, der einem besonderen<br />

Schutz unterliegt, übertragen ist. Dagegen obliegen die hoheitlichen Aufgaben weitgehend<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> anderen Sachgebieten.<br />

- Hinsichtlich der datenschutzgerechten Ausgestaltung der Schwangeren(-konflikt)beratung<br />

weise ich zunächst auf <strong>den</strong> 16. TB (Nr. 2.4.2) und <strong>den</strong> 17. TB (Nr. 3.5.1, Ziffer 4) hin. Im<br />

Rahmen der Prüfung hat sich gezeigt, dass nicht alle datenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

erfüllt waren:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!