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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4.7 Unfallversicherung<br />

4.7.1 Rechnungskorrekturen auf Banküberweisungen<br />

Wie ich aufgrund der Eingabe eines Arztes erfahren habe, begründeten zwei Unfallversicherungsträger<br />

Rechnungskorrekturen bzw. –kürzungen gegenüber abrechnen<strong>den</strong> Ärzten in der<br />

Form, dass die Begründungen dieser Rechnungskorrekturen in die Vordrucke <strong>für</strong> Banküberweisungen<br />

aufgenommen und dem betroffenen Arzt per Kontoauszug mitgeteilt wur<strong>den</strong>. Diese<br />

Rechnungskorrekturen wur<strong>den</strong> somit auch <strong>den</strong> mit der Überweisung befassten Bankangestellten<br />

bekannt. Außerdem wurde es <strong>den</strong> betroffenen Ärzten erheblich erschwert, ggf. nicht erforderliche<br />

Kenntnisnahmen von solchen Begründungen etwa seitens der Steuerberater und ggf. Steuer-<br />

prüfer der Finanzverwaltung zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Ich habe <strong>den</strong> Unfallversicherungsträgern mitgeteilt, dass die bisherigen Mitteilungen auf Kontoauszügen<br />

allenfalls dann weiterhin hätten praktiziert wer<strong>den</strong> können, wenn gem. § 67 b Abs. 2<br />

SGB X schriftliche Einwilligungen der betroffenen Ärzte vorliegen oder noch eingeholt wor<strong>den</strong><br />

wären. Eine anderweitige gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach dem SGB besteht nicht. Ins-<br />

besondere ist diese Form der Datenübermittlungen nicht erforderlich zur Aufgabenerfüllung der<br />

Unfallversicherung nach § <strong>19</strong>9 SGB VII. Die Begründungen <strong>für</strong> Rechnungskorrekturen bzw. –<br />

kürzungen lassen sich nämlich ohne Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Dritte unter Anwendung<br />

entsprechender EDV-Programme auch per Post mitteilen, wie dies andere Unfallversiche-<br />

rungsträger handhaben.<br />

In ihren Stellungnahmen beriefen sich die bei<strong>den</strong> betroffenen Unfallversichungsträger auf <strong>den</strong><br />

bei einem Einzelversand der Korrekturtexte per Post entstehen<strong>den</strong> finanziellen Mehraufwand.<br />

Das Einholen schriftlicher Einwilligungserklärungen wurde wegen der Vielzahl von Ärzten, die<br />

mit diesen Unfallversicherungsträgern zusammenarbeiten, als nicht verwaltungspraktikabel abgelehnt.<br />

Auf ihre Nachfrage, ob die Korrektur- bzw. Kürzungsbegründungen auf <strong>den</strong> Überweisungsträgern<br />

als Sozialdaten zu bewerten seien und unter das Sozialgeheimnis fallen, habe ich <strong>den</strong> Unfallversicherungsträgern<br />

Folgendes dargelegt: Betroffener i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X ist vor-

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