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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

punkte unterrichten, die in öffentlicher Stadtratssitzung behandelt wer<strong>den</strong>, dann muss sie diese<br />

Sitzungsvorlagen durch Kürzen, Schwärzen etc. so abändern, dass sie nur noch Informationen<br />

enthalten, die ohne Be<strong>den</strong>ken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

Durch die Weitergabe von Schreiben, die ein Bürger an die Gemeinde richtet, ohne dessen Einwilligung<br />

an die Presse, sei es in Ablichtung oder wie im vorliegen<strong>den</strong> Fall abgedruckt im Abwägungsprotokoll,<br />

wer<strong>den</strong> regelmäßig schutzwürdige Interessen des betroffenen Bürgers beeinträchtigt.<br />

<strong>Der</strong> Bürger muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass mit seinem Anliegen nur<br />

die zuständigen Stellen befasst wer<strong>den</strong>, das Schreiben also im internen Verhältnis Bürger-<br />

Verwaltung-Entscheidungsgremium verbleibt und je<strong>den</strong>falls nicht ohne besonderen Rechtsgrund<br />

durch Weiterleitung an die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. <strong>Der</strong> Bürger muss<br />

es zwar hinnehmen, dass seine einzelnen Einwendungen der Sache nach im Gemeinde- bzw.<br />

Stadtrat öffentlich erörtert wer<strong>den</strong>, soweit nicht eine Behandlung nach Art. 52 Abs. 2 der Ge-<br />

meindeordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen hat. Er muss aber nicht damit rechnen,<br />

dass seine volle Adresse und seine Formulierungen im Einzelnen in vollem Umfang der Presse<br />

und damit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Die in der Übergabe des Abwägungsprotokolls liegende Übermittlung der Schreiben des Petenten<br />

und der weiteren Eingabeführer an die Presse stellte damit eine unzulässige Datenübermitt-<br />

lung dar.<br />

Von einer förmlichen Beanstandung konnte ich gem. Art. 31 Abs. 3 BayDSG dieses Mal noch<br />

absehen, weil die Presse in ihrer Berichterstattung über die Behandlung des Bebauungsplanver-<br />

fahrens im Stadtrat weder aus <strong>den</strong> Schreiben zitiert, noch die Eingabeführer namentlich erwähnt<br />

hat.

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