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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.1.2 Aktenübermittlung beim Täter-Opfer-Ausgleich<br />

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.2) habe ich über die datenschutzrechtliche Pro-<br />

blematik bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs berichtet. Ich habe insbesondere dargestellt,<br />

dass eine Aktenübersendung an private Ausgleichsstellen ohne vorherige Einwilligung<br />

des Beschuldigten, insbesondere aber etwaiger Verletzter mangels Rechtsgrundlage unzulässig<br />

ist.<br />

Aufgrund der vom Staatsministerium der Justiz vorgetragenen Einwände, dass eine Herbeiführung<br />

der Ausgleichsbereitschaft durch die Ausgleichsstellen ohne vorherige Akteneinsicht nicht<br />

möglich sei, habe ich mit <strong>den</strong> Mitarbeitern einer solchen Stelle sowie einem Vertreter des Ju-<br />

stizministeriums ein Gespräch zu der datenschutzrechtlichen Problematik geführt. Ein <strong>für</strong> alle<br />

Seiten annehmbares Ergebnis konnte hierbei nicht erzielt wer<strong>den</strong>.<br />

Im November <strong>19</strong>98 legte die Bundesregierung einen Referentenentwurf <strong>für</strong> ein Gesetz zur straf-<br />

verfahrensrechtlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Erst auf mein ausdrückliches<br />

Nachfragen leitete mir das Staatsministerium der Justiz diesen im Februar <strong>19</strong>99 zu. <strong>Der</strong> Referentenentwurf<br />

sah vor, dass eine Aktenzuleitung an die Ausgleichsstellen von Amts wegen oder<br />

auf Antrag dieser Stellen erfolgen könne. Lediglich bei einer ausdrücklichen Verweigerung des<br />

Einverständnisses durch das Opfer der Straftat sollte ein Ausgleichsversuch unterbleiben.<br />

Ich habe in meiner Stellungnahme gegenüber dem Staatsministerium der Justiz gefordert, eine<br />

Aktenzuleitung an die Ausgleichsstelle nur mit Einwilligung des Verletzten und des Beschuldigten<br />

zuzulassen, da nur bei beiderseitigem Einverständnis mit einem Ausgleich zu rechnen und<br />

somit nur in diesem Falle eine Aktenzuleitung erforderlich sei. Darüber hinaus habe ich verlangt,<br />

<strong>für</strong> die Unterlagen der Ausgleichsstellen eine Vernichtungsfrist von einem Jahr ab Verfahrensabschluss<br />

festzulegen und diese Stellen einer anlassunabhängigen <strong>Datenschutz</strong>kontrolle zu unterwerfen.<br />

Da der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf forderte, dass bei der Einleitung<br />

des Ausgleichsverfahrens der entgegenstehende Wille des Opfers nicht berücksichtigt wer<strong>den</strong><br />

sollte, haben die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 58. Konferenz in

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