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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>den</strong> sollten, war anzumerken, dass derartige polizeiliche Maßnahmen nach der Strafprozessordnung<br />

<strong>den</strong> Anfangsverdacht einer Straftat voraussetzen. Es müssen grundsätzlich hinsichtlich<br />

jedes Betroffenen bereits zureichende tatsächliche Anhaltspunkte <strong>für</strong> bereits begangene oder<br />

gerade in Ausführung befindliche Straftaten vorliegen. Die vorsorgliche Anfertigung von Bildaufnahmen<br />

einer Vielzahl von Personen wegen zu erwartender Straftaten ist nach der Strafprozessordnung<br />

auch dann nicht zulässig, wenn aufgrund konkreter Hinweise mit Straftaten zu<br />

rechnen ist. Diese rechtlichen Voraussetzungen lagen nicht vor.<br />

Bei gewalttätig verlaufen<strong>den</strong> Versammlungen wird regelmäßig eine „Gemengelage“ anzunehmen<br />

sein, die Anlass <strong>für</strong> polizeiliche Maßnahmen sowohl zur präventiven Gefahrenabwehr als<br />

auch zur repressiven Strafverfolgung bietet. Nach herrschender Rechtsprechung ist bei solchen<br />

Sachverhalten darauf abzustellen, auf welcher Seite das Schwergewicht der Maßnahme liegt.<br />

Eine präventivpolizeiliche Maßnahme ist anzunehmen, wenn diese aus objektiver Sicht überwiegend<br />

gefahrenabwehren<strong>den</strong> Zwecken dient. In dem meiner Prüfung zugrundeliegen<strong>den</strong> Fall war<br />

es vertretbar anzunehmen, dass im Vordergrund die Abwehr der durch Straftaten zu erwarten<strong>den</strong><br />

erheblichen Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit stand.<br />

Wie ich bereits in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.9.1) dargestellt habe, sind Rechtsgrundla-<br />

gen <strong>für</strong> die Anfertigung polizeilicher Bildaufnahmen und –aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr<br />

bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen die §§ 12 a, <strong>19</strong> a Versammlungs-<br />

gesetz (VersammlG). Nach § 12 a VersammlG kann die Polizei Bildaufnahmen von Teilnehmern<br />

anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebli-<br />

che Gefahren ausgehen. Einzelne Versammlungsteilnehmer dürfen dann gezielt beobachtet wer<strong>den</strong>,<br />

wenn man aufgrund ihres Verhaltens oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse mit erheblichen<br />

Störungen gerade durch diese Teilnehmer rechnen muss und wenn eine solche Beobachtung unter<br />

Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zur Abwehr der bevorstehen<strong>den</strong><br />

Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich und verhältnismäßig ist.<br />

Kommt die Polizei aufgrund einer umfassen<strong>den</strong> Einzelfallprüfung zu der Erkenntnis, dass im<br />

Zusammenhang mit der geplanten Versammlung erhebliche Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung bevorstehen, ist zu prüfen, welche Personen zum Kreis der potenziellen Störer<br />

gehören. Können einzelne Personen als potenzielle Störer i<strong>den</strong>tifiziert wer<strong>den</strong>, dürfen von diesen<br />

Personen Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht wer<strong>den</strong>. Bei Veranstaltungen homogener

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