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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.1.3 Parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung<br />

In meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.5) hatte ich über das Gesetzgebungsverfahren zur Ein-<br />

führung des sogenannten „Großen Lauschangriffs“ berichtet. In dem damals eingeführten Art.<br />

13 Abs. 6 Grundgesetz wurde eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag<br />

sowie eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle in <strong>den</strong> Ländern vorgeschrieben.<br />

Das in Bayern zur Umsetzung dieser Verpflichtung erlassene Gesetz zur Anpassung des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Landesrechts an Art. 13 des Grundgesetzes vom 10.07.<strong>19</strong>98 legt fest, dass die Staatsregierung<br />

<strong>den</strong> Landtag jährlich über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung unterrichtet.<br />

Ein vom Landtag gewähltes Gremium soll auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische<br />

Kontrolle ausüben.<br />

Zur Durchführung dieser Kontrolle hat der <strong>Bayerische</strong> Landtag das Gesetz zur parlamentari-<br />

schen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5<br />

des Grundgesetzes sowie der Tätigkeit des Landesamts <strong>für</strong> Verfassungsschutz vom<br />

10.02.2000 beschlossen. <strong>Der</strong> Gesetzentwurf sah vor, ein parlamentarisches Kontrollgremium aus<br />

fünf Mitgliedern zu bestimmen, dessen Beratungen geheim sein sollten. In einem Schreiben an<br />

<strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> sowie an <strong>den</strong> stellv. Vorsitzen<strong>den</strong> des Ausschusses <strong>für</strong> Verfassungs-, Rechts-<br />

und Parlamentsfragen habe ich darauf hingewiesen, dass eine ausschließlich nicht-öffentliche<br />

Erörterung der Auswirkungen dieser tief greifen<strong>den</strong> und auch Unverdächtige betreffen<strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Befugnis durch ein kleines Gremium mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung eine<br />

öffentliche Kontrolle nicht sicherstellen würde. Ich habe daher vorgeschlagen, neben der Behandlung<br />

von Einzelfällen in einer geheim tagen<strong>den</strong> Kontrollkommission, entsprechend einer<br />

Verfahrensweise im Deutschen Bundestag, auch Berichte der Staatsregierung über die grundsätzlichen<br />

Erfahrungen mit dem neu eingeführten Verfahren vorzusehen, die im Plenum des<br />

Landtages öffentlich zu diskutieren wären.<br />

Diese Vorschläge wur<strong>den</strong> in dem Gesetz nicht umgesetzt.<br />

Zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht hat die Bundesregierung am 27.12.<strong>19</strong>99 dem Deutschen Bundestag<br />

einen Bericht über <strong>den</strong> Einsatz des „Großen Lauschangriffes“ zum Zweck der Strafver-

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