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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Des Weiteren hatte die KVB diesem Prüfarzt einen elektronischen Datenträger mit Abrechnungsdaten<br />

eines anderen Laborarztes in der Form zur Verfügung gestellt, dass der Sachverständige<br />

die Möglichkeit hatte, die Daten in seinen eigenen Räumen und mit seiner eigenen EDV<br />

auszuwerten. Die KVB hatte somit die notwendigen organisatorischen Sicherungsmaßnahmen<br />

unterlassen, weil sie durch diese Form der Datenweitergabe die Kontrolle über die Auswertung<br />

des sensiblen Abrechnungsdatenbestandes zumindest zeitweilig völlig aus der Hand gegeben<br />

hatte.<br />

Es liegt mir fern, angemessene Prüfungen durch die KVB zu behindern. Datenübermittlungen<br />

müssen sich aber im Rahmen dessen halten, was <strong>für</strong> die Prüfung erforderlich ist. Auch müssen<br />

die Grundsätze ordnungsgemäßer technischer und organisatorischer Sicherungsmaßnahmen eingehalten<br />

wer<strong>den</strong>. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ich habe die KVB daher wegen unzulässi-<br />

ger Datenweitergabe an diesen Sachverständigen im Rahmen der Prüfung von Laborarztabrechnungen<br />

förmlich beanstandet.<br />

Inwieweit ein unmittelbarer Konkurrent als Sachverständiger in die Abrechnungsprüfung eingeschaltet<br />

wer<strong>den</strong> darf, stellt eine fachlich zu überprüfende und zu entschei<strong>den</strong>de Frage dar, die<br />

über meinen Prüfungsmaßstab von datenschutzrechtlichen Vorschriften hinausgeht. Hierbei han-<br />

delt es sich um eine von der Selbstverwaltungskörperschaft KVB und ggf. von der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

zu entschei<strong>den</strong>de Fachfrage. Ich habe die KVB aufgefordert, die Voraussetzungen<br />

und Modalitäten einer Bestellung der Mitglieder und ärztlichen Sachverständigen von Vorstandsarbeitsgruppen,<br />

-referaten und -kommissionen sowie -ausschüssen zur Unterstützung des<br />

Vorstands bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben in der KVB-<br />

Satzung zu regeln. Solche Mitglieder und Sachverständige sind förmlich auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung ihrer Obliegenheiten einschließlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen<br />

zu verpflichten. Die Frage, ob eine bestimmte Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

von der vorgesehenen Tätigkeit möglicherweise ausgeschlossen ist, muss vor der Bestellung<br />

seitens der KVB im Einzelfall und im Zweifel durch die Rechtsaufsicht geprüft wer<strong>den</strong>.<br />

Noch nicht abgeschlossen ist meine datenschutzrechtliche Kontrolle der KVB hinsichtlich der<br />

Frage, ob durch Auslage in <strong>den</strong> Sitzungen der Vorstandsarbeitsgruppe <strong>den</strong> Sachverständigen<br />

ebenfalls eine (andere) Liste mit Abrechnungsdaten von Laborärzten, die von der Abrechnungs-

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