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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

willigt haben. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar könnte grundsätzlich auch eine<br />

mutmaßliche Einwilligung eines Patienten in Frage kommen. Das konnte man hier jedoch bei<br />

der Fülle der Betroffenen nicht <strong>für</strong> je<strong>den</strong> einzelnen Fall annehmen. Eine mutmaßliche Einwilligung<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn im vermeintlichen Interesse und Einverständnis des<br />

geheimnisgeschützten Patienten gehandelt wor<strong>den</strong> wäre. Das kann hier jedoch nicht <strong>für</strong> sämtliche<br />

Patienten unterstellt wer<strong>den</strong>, zumal die beabsichtige Anschaffung des Ultraschallgerätes<br />

vornehmlich im Interesse künftiger Patienten liegen dürfte.

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