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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

über Befunde und einschließlich angefertigter Röntgenaufnahmen etc., soweit solche Angaben<br />

bzw. Unterlagen – wiederum grundsätzlich – <strong>für</strong> die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung<br />

durch <strong>den</strong> MDK als erforderlich in Betracht kommen.<br />

Davon zu unterschei<strong>den</strong> ist die Frage, welche „Sozialdaten“ nach dieser Vorschrift im konkreten<br />

Einzelfall und gemessen am konkreten Prüfungsauftrag, <strong>den</strong> der MDK von der Krankenkasse<br />

erhalten hat, an diesen übermittelt wer<strong>den</strong> müssen, weil sie <strong>für</strong> diese konkrete gutachtliche<br />

Stellungnahme und Prüfung als erforderlich anzusehen sind. Im konkreten Einzelfall erstreckt<br />

sich die Auskunftsverpflichtung der Leistungserbringer nach § 276 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SGB V<br />

deshalb keineswegs immer auf alle die Patientenbehandlung betreffen<strong>den</strong> Unterlagen.

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