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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

9.2 Vermeidung von Fehlern bei einem Wechsel des EDV-Programms zur Verwaltung<br />

der Einwohnermeldedaten<br />

Im Berichtszeitraum haben sich Bürger beschwert, deren Daten in Adressbüchern veröffentlicht<br />

wur<strong>den</strong>, obwohl sie der Weitergabe nach Art. 35 Abs. 3 MeldeG widersprochen hatten. Die<br />

Überprüfung der Vorwürfe hat ergeben, dass die betroffenen Gemein<strong>den</strong> ihre in <strong>den</strong> Einwohnermeldeämtern<br />

eingesetzten EDV-Verfahren auf neue Verfahren umgestellt hatten. Bei der<br />

Übernahme der Datenbestände waren Sperrvermerke nicht beachtet wor<strong>den</strong>. Trotz durchgeführter<br />

Stichproben waren die Fehler bei der Weiterleitung der Daten an die Adressbuchverlage nicht<br />

bemerkt wor<strong>den</strong>. Die Veröffentlichung ihrer Daten in <strong>den</strong> Adressbüchern und der Verstoß gegen<br />

die Sperrvermerke hat bei <strong>den</strong> betroffenen Bürgern zu einer erheblichen Verärgerung und zu <strong>den</strong><br />

Beschwer<strong>den</strong> geführt. Ich empfehle <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong>, bei Programmänderungen bzw. Neuprogrammierungen<br />

durch technisch-organisatorische Maßnahmen (umfassende Teststrategien und<br />

Qualitätssicherungsmaßnahmen) sicherzustellen, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> Auskunftserteilungen<br />

im Rahmen des Art. 35 MeldeG eingehalten und sowohl Widersprüche nach Art. 35<br />

MeldeG als auch Auskunftssperren nach Art. 34 MeldeG weiterhin beachtet wer<strong>den</strong>.

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