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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>Datenschutz</strong> abgelehnt, § 4 Abs. 3 BKV zur Klarstellung um <strong>den</strong> Satz „§ 200 Abs. 2 SGB VII<br />

bleibt unberührt“ zu ergänzen.<br />

Wie meine Erkundigungen im Zusammenhang mit zwei Eingaben zeigten, vertreten auch die<br />

Unfallkasse München und die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen die Rechtsauffassung,<br />

dass sich die Bindungswirkung ergänzender Beweiserhebungsvorschläge durch Gewerbeärzte/<strong>den</strong><br />

Gewerbeärztlichen Dienst nicht auch auf einen darin ggf. enthaltenen konkreten Gutachtervorschlag<br />

erstreckt.<br />

4.7.3 Prüfung der Abteilung „Arbeitsmedizinischer Dienst“ bei der Bau-<br />

Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen<br />

Im Rahmen meiner regelmäßigen Kontrolle öffentlicher Stellen nach Art. 30 BayDSG habe ich<br />

die Abteilung „Arbeitsmedizinischer Dienst“ (AMD) bei der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern<br />

und Sachsen datenschutzrechtlich geprüft. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Bestimmung<br />

aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes führt der Frei-<br />

staat Bayern die Aufsicht über die Bau-BG Bayern und Sachsen, da diese BG ihren Sitz in Bayern<br />

hat. Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die <strong>Datenschutz</strong>kontrolle folgt der Zuständigkeit <strong>für</strong> die Auf-<br />

sichtsbehörde.<br />

Organisatorische Trennung des AMD von der Bau-BG im Übrigen<br />

Nach § 24 Abs. 1 SGB VII können Unfallversicherungsträger überbetriebliche Arbeitsmedizinische<br />

Dienste einrichten. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von <strong>den</strong> übrigen<br />

Organisationseinheiten des Unfallversicherungsträgers zu trennen. Die im Rahmen der Abschottung<br />

klärungsbedürftigen Punkte wur<strong>den</strong> in der „Dienstanweisung <strong>für</strong> die Abteilung Arbeitsmedizinischer<br />

Dienst (AMD) zur Ergänzung der bestehen<strong>den</strong> Regelungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

und zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht“ durch die Bau-BG datenschutzgerecht<br />

geregelt. Meine Kontrolle hat auch ergeben, dass die Bau-BG dem Trennungsgebot in der Praxis<br />

ebenfalls gerecht wird.

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