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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

heitsbereich, sind häufig nicht dazu in der Lage, qualifizierte DV-Mitarbeiter zu beschäftigen.<br />

Da diese Anwender heute aber in einem immer größer wer<strong>den</strong><strong>den</strong> Maße von der Verfügbarkeit<br />

ihrer DV-Anwendungen abhängig sind, sollten sie diesen Service nutzen, ihre tägliche gezogene<br />

Datensicherung bei Experten auf ihre Brauchbarkeit hin untersuchen zu lassen. Auf diese Weise<br />

kann frühzeitig – also bereits vor dem Eintritt eines K-Falls – auf Fehler und Unstimmigkeiten in<br />

der Datensicherung reagiert wer<strong>den</strong>.<br />

17.3.6 Verarbeiten von Daten des Gesundheitsamtes im Landratsamt<br />

Eine Reihe von Staatlichen Gesundheitsämtern, die durch die Behör<strong>den</strong>verlagerung eine Abteilung<br />

des Landratsamtes gewor<strong>den</strong> sind, hat im Berichtszeitraum die Frage an mich herangetra-<br />

gen, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten des Staatlichen Gesundheitsamtes (Gesundheitsabteilung)<br />

auf <strong>den</strong> Rechnern des Landratsamtes verarbeitet wer<strong>den</strong> können.<br />

Beim Anschluss des Gesundheitsamts an die DV-Anlage des Landratsamts stellt sich zunächst<br />

rechtlich die Frage, ob der <strong>für</strong> das Gesundheitsamt tätige Amtsarzt durch die Mitwirkung des<br />

DV-Spezialisten des Landratsamts bei der Verarbeitung der vom Arzt erhobenen Daten Ver-<br />

schwiegenheitspflichten (§ 203 StGB, Art. 6 GDG) verletzt. Eine Straftat im Sinne von § 203<br />

Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Arzt die Daten „unbefugt“ offenbart. Das ist hier<br />

aber nach der in der Literatur vertretenen Auffassung dann nicht der Fall (Rechtsprechung dazu<br />

gibt es allerdings bisher nicht), wenn der DV-Spezialist als „berufsmäßig tätiger Gehilfe“ i. S.<br />

von § 203 Abs. 3 StGB angesehen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Dazu ist es notwendig, dass der DV-Mitarbeiter insoweit alleine dem Gesundheitsamt unterstellt<br />

und hier <strong>den</strong> alleinigen Weisungen des Amtsarztes unterworfen ist. Für deren Hinzuziehung im<br />

Rahmen des Erforderlichen kann das konklu<strong>den</strong>te Einverständnis des Betroffenen angenommen<br />

wer<strong>den</strong>, da jeder Arzt oder sonstige Geheimnisträger i. S. von § 203 Abs. 1 StGB bei seiner Tätigkeit<br />

darauf angewiesen ist, von „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ unterstützt zu wer<strong>den</strong> und diese<br />

„Gehilfen“ daher gemäß § 203 Abs. 3 StGB <strong>den</strong> Geheimnisträgern gleichgestellt und ebenfalls<br />

zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zu <strong>den</strong> berufsmäßig tätigen Gehilfen i. S. von § 203<br />

Abs. 3 StGB zählt auch internes technisches Fachpersonal, da es <strong>den</strong> Geheimnisträger bei seinen<br />

Aufgaben unterstützt. Durch seine Einbeziehung in § 203 Abs. 3 StGB in <strong>den</strong> Kreis der Schwei-

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