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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

____________________________________________________________________________<br />

3.10 Unzulässige Verarbeitung von Daten Behinderter in einem Universitätsinstitut<br />

Wie mir durch Presseartikel bekannt wurde, verarbeitete das Humangenetische Institut einer<br />

bayerischen Universität personenbezogene Daten und Blutproben von Bewohnern eines nicht<br />

meiner Kontrollbefugnis unterliegen<strong>den</strong> Behindertenwohnheims. Die ehemalige Leiterin des<br />

Medizinischen Dienstes dieses Wohnheims hatte die Patientendaten und Blutproben an das Institut<br />

weitergegeben, ohne eine Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer Betreuer (gesetzlichen<br />

Vertreter) einzuholen. Die Daten wur<strong>den</strong> auch in einer Dissertation einer Doktorandin des Instituts<br />

verwertet.<br />

Ich habe diesen Vorgang beanstandet und meine Beanstandung vor allem damit begründet, dass<br />

personenbezogene Daten von Heimbewohnern ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer<br />

gesetzlichen Vertreter oder eine andere Offenbarungsbefugnis, das heißt rechtswidrig an das<br />

Humangenetische Institut übermittelt wur<strong>den</strong>. Daher durften sie dort auch nicht verarbeitet, ins-<br />

besondere gespeichert oder genutzt wer<strong>den</strong>. Aus der Unzulässigkeit der Übermittlung an das<br />

Institut folgt die Unzulässigkeit einer weiteren Verarbeitung durch dieses. Auch Art. 27 Abs. 4<br />

des <strong>Bayerische</strong>n Krankenhausgesetzes (BayKrG) bietet keine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> diese Vorgehensweise,<br />

da diese Vorschrift rechtmäßig erhobene Daten voraussetzt. Ich habe klargestellt,<br />

dass es nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter des Instituts darauf vertrauen durften, dass von<br />

Seiten des Medizinischen Dienstes des Wohnheims die zur zulässigen Offenbarung erforderli-<br />

chen Einwilligungen eingeholt wur<strong>den</strong>. Entschei<strong>den</strong>d war, dass die Patientendaten ohne Befugnis<br />

übermittelt wur<strong>den</strong> und diese rechtswidrige Übermittlung zur Rechtswidrigkeit der weiteren<br />

Verarbeitung und Nutzung dieser Daten führt.<br />

Ich konnte mich auch nicht der Auffassung des Instituts anschließen, dass die Auswertung der<br />

Blutproben zu genetischen Untersuchungen unter einen kurativen Auftrag des Medizinischen<br />

Dienstes fällt. Zwar enthält § 1 des Heimvertrags die Klausel „Versorgung unter Wahrung des<br />

Rechts auf freie Arztwahl“. Eine Einwilligung in eine genetische Untersuchung kann ich hierin<br />

jedoch nicht sehen, da es sich hier allenfalls um eine Einwilligung zu <strong>den</strong> erforderlichen Untersuchungen<br />

durch <strong>den</strong> Medizinischen Dienst des Heims handelt. Auch eine mutmaßliche Einwil-

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