31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.2 <strong>Datenschutz</strong> bei der Strafverfolgung<br />

7.2.1 Aufbewahrungsbestimmungen Strafakten<br />

Obwohl die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder, schon auf ihrer 49. Konferenz<br />

im Jahre <strong>19</strong>95 eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung und Speicherung von Daten im Justizbereich<br />

gefordert haben, sind bis heute Aufbewahrungsfristen <strong>für</strong> Akten der Zivil- und Strafjustiz<br />

lediglich in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen<br />

festgelegt. Das OLG Frankfurt a. Main hat am 16.08.<strong>19</strong>98 (NJW <strong>19</strong>99, 73) entschie<strong>den</strong>, dass die<br />

Dauer der Aufbewahrung von Strafakten nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens,<br />

ihre Aussonderung und Vernichtung einer Regelung durch ein formelles, <strong>den</strong> Grundsätzen des<br />

Volkszählungsurteils entsprechendes Gesetz bedarf. Dabei hat es ausgeführt, dass der Zustand<br />

einer fehlen<strong>den</strong> gesetzlichen Grundlage <strong>für</strong> die Aufbewahrung von Akten <strong>für</strong> eine Übergangsfrist<br />

zwar noch hinzunehmen sei, dass dies jedoch nicht als nur mittelfristige Aufgabenstellung des<br />

Gesetzgebers betrachtet wer<strong>den</strong> dürfe, sondern alsbald in Angriff zu nehmen sei.<br />

Auf dieses Urteil hin ist mir keine gesetzgeberische Initiative bekannt gewor<strong>den</strong>. Auch das<br />

Strafverfahrensänderungsgesetz <strong>19</strong>99, das zwar Bestimmungen zu Speicherungsprüffristen <strong>für</strong><br />

Dateien und über <strong>den</strong> Umgang mit Akten, insbesondere Fragen der Auskunftserteilung und Akteneinsicht<br />

enthält, enthält keine Bestimmung über die Aufbewahrungsdauer von Strafakten.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder haben daher auf ihrer 58. Konferenz<br />

erneut in einer Entschließung gefordert, unverzüglich mit der Schaffung gesetzlicher Regeln<br />

über die Aufbewahrung von gerichtlichen Akten der Zivil- und Strafjustiz zu beginnen<br />

(Anlage 14).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!